Wer betriebliche Erste-Hilfe-Kurse durchführen darf, ist eine von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigte Stelle. Grundlage ist der DGUV Grundsatz 304-001. Die Ermächtigung ist befristet und an laufende Pflichten geknüpft: qualifizierte Ausbilder, ein festgelegtes Lehrgangskonzept, Qualitätssicherung und Dokumentation.
Kurz gefasst
- Grundlage: DGUV Grundsatz 304-001, Ermächtigung durch die QSEH
- Befristet: die Ermächtigung muss erneuert werden (Re-Ermächtigung)
- Ausbilder: müssen qualifiziert sein und regelmäßig fortgebildet werden
- Lehrgangskonzept und Mindestinhalte einhalten
- Dokumentation der Lehrgänge und Nachweise sauber führen
Was heißt „ermächtigte Stelle"?
Nur ermächtigte Stellen dürfen die betriebliche Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung mit Wirkung für die Unfallversicherungsträger durchführen. Die Ermächtigung erteilt die QSEH auf Basis des DGUV Grundsatzes 304-001. Sie bestätigt, dass die Stelle die Anforderungen an Personal, Konzept und Qualität erfüllt.
Laufende Pflichten
- Qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder: Sie müssen die geforderte Qualifikation besitzen und sich regelmäßig fortbilden, damit ihr Wissen aktuell bleibt.
- Lehrgangskonzept einhalten: Umfang (z. B. 9 Unterrichtseinheiten), Inhalte und Methodik folgen den Vorgaben.
- Qualitätssicherung: geeignete Räume, Ausstattung (Übungspuppen, AED-Trainer) und ein System zur Qualitätssicherung.
- Dokumentation: Lehrgänge, Teilnehmende und Nachweise werden ordnungsgemäß erfasst und aufbewahrt.
Re-Ermächtigung
Weil die Ermächtigung befristet ist, muss sie rechtzeitig erneuert werden. Dabei wird geprüft, ob die Stelle die Anforderungen weiterhin erfüllt. Wer Fristen und Nachweise im Blick behält, sichert den durchgängigen Status als anerkannte Ausbildungsstelle.
Ergänzende Anerkennungen
Neben der QSEH-Ermächtigung für die betriebliche Erste Hilfe kann für bestimmte Angebote – etwa den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein – eine zusätzliche Anerkennung nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben erforderlich sein. Auch hier gilt: Vorgaben kennen und einhalten.
Häufige Fragen
Wer darf betriebliche Erste-Hilfe-Kurse anbieten?
Nur von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigte Stellen, auf Grundlage des DGUV Grundsatzes 304-001.
Ist die Ermächtigung dauerhaft?
Nein. Sie ist befristet und muss rechtzeitig erneuert werden (Re-Ermächtigung), wobei die weitere Erfüllung der Anforderungen geprüft wird.
Welche laufenden Pflichten hat eine ermächtigte Ausbildungsstelle?
Qualifizierte, regelmäßig fortgebildete Ausbilder, Einhaltung des Lehrgangskonzepts und der Mindestinhalte, Qualitätssicherung sowie ordnungsgemäße Dokumentation der Lehrgänge.
Braucht es für den Führerschein-Kurs eine gesonderte Anerkennung?
Für bestimmte Angebote wie den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein kann zusätzlich zur QSEH-Ermächtigung eine Anerkennung nach fahrerlaubnisrechtlichen Vorgaben erforderlich sein.
Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001 (Aus- und Fortbildung in der betrieblichen Ersten Hilfe) · Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung · Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für Führerschein-Kurse. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben.

