Wer selbst betriebliche Erste-Hilfe-Kurse anbieten möchte, braucht dafür eine Ermächtigung der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur „ermächtigte Stellen" dürfen die anerkannte Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung durchführen und über die Unfallversicherungsträger abrechnen. Das schützt die Qualität – und ist an klare Anforderungen geknüpft.
Kurz gefasst
- Grundlage: DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe"
- Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger; Prüfung durch die QSEH (bei der VBG)
- Voraussetzungen: qualifizierte Ausbilder, ärztliche Betreuung, geeignete Räume & Material, schriftlicher Leitfaden
- Laufende Qualitätssicherung des Lehrbetriebs
Der Weg zur ermächtigten Stelle
- Voraussetzungen schaffen: qualifizierte Erste-Hilfe-Ausbilder, Kooperation mit einer beratenden Ärztin/einem Arzt, geeignete Schulungsräume und Übungsmaterial.
- Antrag stellen: beim für euch zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Prüfung erfolgt durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH).
- Anforderungen nachweisen: nach den Kriterien des DGUV Grundsatzes 304-001, inklusive eines schriftlichen Leitfadens für die Ausbildung.
- Ermächtigung erhalten & halten: Der laufende Lehrbetrieb wird qualitätsgesichert und regelmäßig bewertet.
Die zentralen Anforderungen
- Personal: Ausbilderinnen und Ausbilder mit der geforderten notfallmedizinischen Qualifikation (siehe Lehrkraft werden).
- Ärztliche Betreuung: schriftliche Vereinbarung mit einer Ärztin/einem Arzt, die/der die medizinische Aktualität sicherstellt.
- Ausstattung: Räume, Übungspuppen, AED-Trainer, Verbandmaterial.
- Dokumentation: Leitfaden, Nachweise, geordnete Kursverwaltung.
Häufige Fragen
Kann jede Person eine Erste-Hilfe-Schule gründen?
Anbieten darf nur eine ermächtigte Stelle. Die Ermächtigung setzt qualifiziertes Personal, ärztliche Betreuung und die Erfüllung der DGUV-Anforderungen voraus.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Prüfung durch den Träger/die QSEH ab – plant ausreichend Vorlauf ein.
Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001 · Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung (bei der VBG). Stand: 2025. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Trägers.

