Erste Hilfe ist nur so gut wie die Person, die sie vermittelt. Wer selbst Erste-Hilfe-Lehrkraft (Ausbilderin oder Ausbilder) werden möchte, durchläuft einen klar geregelten Qualifikationsweg – überwacht von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kurz gefasst

  • Voraussetzung: gültiger Erste-Hilfe-Kurs + mindestens 48 Stunden notfallmedizinische Ausbildung (z. B. Rettungsdienst) oder ein anerkannter Gesundheitsberuf
  • Anschließend ein Erste-Hilfe-Ausbilder-Lehrgang (Didaktik + Methodik)
  • Tätigkeit nur an einer ermächtigten Ausbildungsstelle mit ärztlicher Beratung
  • Regelmäßige Fortbildung hält die Lehrberechtigung aufrecht

Der Qualifikationsweg im Überblick

Die fachliche Grundlage bildet eine notfallmedizinische Qualifikation: mindestens 48 Stunden notfallmedizinische Ausbildung (etwa Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter) – bestimmte Gesundheitsfachberufe können von der QSEH ebenfalls anerkannt werden. Darauf setzt der Ausbilder-Lehrgang auf, der Didaktik, Methodik und die sichere Durchführung der Erste-Hilfe-Lehrgänge vermittelt.

Maßgeblich für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften ist seit der Überarbeitung 2022 der DGUV Grundsatz 304-003 „Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe und für den betrieblichen Sanitätsdienst (Multiplikatorenstellen)“. Die Kriterien für Multiplikatorenstellen wurden dafür aus den Grundsätzen 304-001 und 304-002 ausgegliedert. Einzelheiten zu Unterrichtseinheiten, Anrechnung und Hospitation stehen im Beitrag Erste-Hilfe-Ausbilder werden, die Rolle der Multiplikatorenstellen erklärt Multiplikatorenstelle und DGUV Grundsatz 304-003.

Wo Lehrkräfte tätig werden dürfen

Erste-Hilfe-Lehrgänge dürfen nur an einer ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Diese benötigt eine schriftliche Vereinbarung zur ärztlichen Betreuung: Die beratende Ärztin oder der Arzt stellt sicher, dass die Ausbildung dem aktuellen notfallmedizinischen Stand entspricht. Wer als Lehrkraft arbeitet, ist damit Teil eines qualitätsgesicherten Systems.

Fortbildung und Qualität

Die Lehrberechtigung ist nicht unbefristet: Regelmäßige Fortbildungen sind verpflichtend, damit Inhalte und Methodik aktuell bleiben. Die QSEH prüft laufend die Qualität des Lehrbetriebs der ermächtigten Stellen.

Ihr wollt Lehrkraft werden? Als Multiplikatoren- und Rettungsdienstbildungsstelle begleiten wir angehende Ausbilderinnen und Ausbilder – von der Qualifikation bis zur laufenden Fortbildung. Sprecht uns an.

Häufige Fragen

Brauche ich einen medizinischen Beruf?

Nicht zwingend – entscheidend ist die geforderte notfallmedizinische Ausbildung (mind. 48 Stunden) oder eine von der QSEH anerkannte Qualifikation, plus der Ausbilder-Lehrgang.

Kann ich als Lehrkraft selbstständig ausbilden?

Ausbilden dürft ihr im Rahmen einer ermächtigten Stelle. Eine eigene Stelle zu gründen, ist möglich – dazu findet ihr Details im Beitrag zur Gründung einer Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle.

Lehrkräfte-Fortbildung: 16 UE alle 3 JahreErste-Hilfe-Ausbilder werdenMultiplikatorenstelle und Grundsatz 304-003Dozent/Lehrkraft werdenLehrkräfte-AusbildungKurse anfragen

Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" · DGUV Grundsatz 304-003 „Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe und für den betrieblichen Sanitätsdienst (Multiplikatorenstellen)“ (Ausgabe 2022.04) · Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung. Stand: 2025, ergänzt im September 2026.