Erste Hilfe ist nur so gut wie die Person, die sie vermittelt. Wer selbst Erste-Hilfe-Lehrkraft (Ausbilderin oder Ausbilder) werden möchte, durchläuft einen klar geregelten Qualifikationsweg – überwacht von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kurz gefasst
- Voraussetzung: gültiger Erste-Hilfe-Kurs + mindestens 48 Stunden notfallmedizinische Ausbildung (z. B. Rettungsdienst) oder ein anerkannter Gesundheitsberuf
- Anschließend ein Erste-Hilfe-Ausbilder-Lehrgang (Didaktik + Methodik)
- Tätigkeit nur an einer ermächtigten Ausbildungsstelle mit ärztlicher Beratung
- Regelmäßige Fortbildung hält die Lehrberechtigung aufrecht
Der Qualifikationsweg im Überblick
Die fachliche Grundlage bildet eine notfallmedizinische Qualifikation: mindestens 48 Stunden notfallmedizinische Ausbildung (etwa Rettungssanitäter, Rettungsassistent, Notfallsanitäter) – bestimmte Gesundheitsfachberufe können von der QSEH ebenfalls anerkannt werden. Darauf setzt der Ausbilder-Lehrgang auf, der Didaktik, Methodik und die sichere Durchführung der Erste-Hilfe-Lehrgänge vermittelt.
Wo Lehrkräfte tätig werden dürfen
Erste-Hilfe-Lehrgänge dürfen nur an einer ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Diese benötigt eine schriftliche Vereinbarung zur ärztlichen Betreuung: Die beratende Ärztin oder der Arzt stellt sicher, dass die Ausbildung dem aktuellen notfallmedizinischen Stand entspricht. Wer als Lehrkraft arbeitet, ist damit Teil eines qualitätsgesicherten Systems.
Fortbildung und Qualität
Die Lehrberechtigung ist nicht unbefristet: Regelmäßige Fortbildungen sind verpflichtend, damit Inhalte und Methodik aktuell bleiben. Die QSEH prüft laufend die Qualität des Lehrbetriebs der ermächtigten Stellen.
Häufige Fragen
Brauche ich einen medizinischen Beruf?
Nicht zwingend – entscheidend ist die geforderte notfallmedizinische Ausbildung (mind. 48 Stunden) oder eine von der QSEH anerkannte Qualifikation, plus der Ausbilder-Lehrgang.
Kann ich als Lehrkraft selbstständig ausbilden?
Ausbilden dürft ihr im Rahmen einer ermächtigten Stelle. Eine eigene Stelle zu gründen, ist möglich – dazu findet ihr Details im Beitrag zur Gründung einer Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle.
Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" · Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherung. Stand: 2025.