Die Lehrberechtigung für die Erste-Hilfe-Ausbildung ist kein Dauerzustand, sondern befristet. Um sie zu erhalten, müssen sich Lehrkräfte regelmäßig fortbilden. Der DGUV Grundsatz 304-001 beschreibt dafür nicht nur einen Zeitraum, sondern auch den Umfang und die inhaltliche Aufteilung – und genau die wird gern übersehen.

Kurz gefasst

  • Grundlage: DGUV Grundsatz 304-001
  • Rhythmus: innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre
  • Umfang: mindestens 16 Unterrichtseinheiten
  • Aufteilung: 8 UE medizinisch-fachlich und 8 UE pädagogisch
  • Frist verpasst: bei abgelaufener Lehrberechtigung sind mindestens 32 statt 16 Unterrichtseinheiten fällig

Die Vorgabe im Wortlaut

Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten fortgebildet werden – davon 8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch, jeweils bezogen auf die Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung.

Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten. 16 UE entsprechen damit rund zwei vollen Ausbildungstagen.

Der häufigste Irrtum: Es reicht nicht, 16 UE irgendeiner Fortbildung nachzuweisen. Die Aufteilung 8 plus 8 ist Teil der Vorgabe. Wer 16 UE rein medizinisch sammelt, erfüllt die pädagogische Hälfte nicht.

Warum die pädagogische Hälfte genauso zählt

Fachliche Aktualität ist das eine – etwa Anpassungen der Reanimationsleitlinien. Das andere ist die Vermittlung. Eine Lehrkraft steht vor Gruppen mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen: Auszubildende, Pflegekräfte, Bauleiter, Menschen mit Sprachbarriere oder mit Angst vor dem Thema. Der pädagogische Teil zielt genau darauf – auf Methodik, Gruppendynamik, Umgang mit Unsicherheit und wirksames Üben.

Typische Inhalte

Fristen im Blick behalten

Wer die Frist verstreichen lässt, zahlt doppelt – wörtlich. Der Grundsatz verlangt, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss, um mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten eine Verlängerung zu erreichen. Und weiter: Ist die Lehrberechtigung abgelaufen, so ist eine Fortbildung im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Aus zwei Tagen werden vier.

Der Dreijahresrhythmus läuft innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung. Praktisch bedeutet das: Wartet nicht bis zum letzten Monat. Wer die Fortbildung früh einplant, hat Puffer für Krankheit, Terminverschiebungen oder ausgefallene Lehrgänge – und riskiert keine Lücke in der Berechtigung.

Für ermächtigte Stellen

Für die ermächtigte Stelle ist die Fortbildung der Lehrkräfte Teil der Qualitätssicherung. Die Nachweise gehören in die Personalunterlagen und werden im Rahmen der Ermächtigung geprüft. Eine Lehrkraft ohne gültigen Nachweis kann Lehrgänge nicht wirksam durchführen – mit Folgen für die Anerkennung der Ausbildung.

Häufige Fragen

Wie oft müssen sich Lehrkräfte in der Erste-Hilfe-Ausbildung fortbilden?

Innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre.

Wie viele Unterrichtseinheiten umfasst die Fortbildung?

Mindestens 16 Unterrichtseinheiten – 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch, bezogen auf die Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung.

Kann ich die 16 UE komplett medizinisch abdecken?

Nein. Die Aufteilung in 8 UE medizinisch-fachlich und 8 UE pädagogisch ist Bestandteil der Vorgabe.

Wie lang ist eine Unterrichtseinheit?

Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten. 16 UE entsprechen damit etwa zwei Ausbildungstagen.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Dann wird es aufwendiger: Eine Verlängerung mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten setzt eine noch gültige Lehrberechtigung voraus. Ist sie abgelaufen, sind mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Plant die Fortbildung deshalb mit Puffer.

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Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001 (Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe) · DGUV Vorschrift 1 · Reanimationsleitlinien des European Resuscitation Council (ERC). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.