Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit von schwangeren und stillenden Frauen und ihrem Kind am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsplätze bereits anlassunabhängig auf Gefährdungen prüfen, bei einer Mitteilung der Schwangerschaft konkrete Schutzmaßnahmen treffen und die Schutzfristen rund um die Geburt einhalten.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Gefährdungsbeurteilung: anlassunabhängig für jeden Arbeitsplatz, dann konkret
  • Schutzfristen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (12 bei Früh-/Mehrlingsgeburten)
  • Verbotene Tätigkeiten: u. a. schwere Lasten, bestimmte Gefahrstoffe, Nacht- und Mehrarbeit
  • Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde

Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

Eine Besonderheit: Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz vorab beurteilen, welche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen könnten – auch wenn aktuell niemand schwanger ist. Teilt eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mit, folgt die konkrete Beurteilung und – falls nötig – die Anpassung des Arbeitsplatzes.

Schutzmaßnahmen und ihre Rangfolge

Zunächst wird der Arbeitsplatz umgestaltet. Ist das nicht möglich, folgt ein Arbeitsplatzwechsel. Erst wenn auch das nicht geht, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht. Ein Beschäftigungsverbot ist also die letzte Stufe, nicht die erste.

Verbotene und beschränkte Tätigkeiten

Bestimmte Tätigkeiten sind für Schwangere und Stillende unzulässig oder nur eingeschränkt möglich, darunter:

Schutzfristen rund um die Geburt

Die Schutzfrist beträgt in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen und die Beschäftigte über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen informieren.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber schon vor einer Schwangerschaft etwas tun?

Ja. Er muss jeden Arbeitsplatz anlassunabhängig darauf beurteilen, welche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen könnten – noch bevor jemand schwanger ist.

Wie lange dauern die Mutterschutzfristen?

In der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist danach auf zwölf Wochen.

Ist ein Beschäftigungsverbot die erste Maßnahme?

Nein. Zuerst wird der Arbeitsplatz umgestaltet, dann kommt ein Arbeitsplatzwechsel in Betracht. Ein Beschäftigungsverbot ist die letzte Stufe.

Dürfen Schwangere nachts arbeiten?

Grundsätzlich nicht nach 20 Uhr. Es gibt eng begrenzte Ausnahmen mit Zustimmung der Frau und Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde.

GefährdungsbeurteilungGesundheitsschutzArbeitsschutz-GrundlagenArbeitsschutz-Check

Offizielle Quellen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) · Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (soweit einschlägig). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.