Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Formsache, sondern die gesetzlich geforderte Grundlage jedes wirksamen Arbeitsschutzes. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen ableiten. Seit der Novelle 2013 gilt die Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG) für alle Betriebe – auch mit nur einem Beschäftigten.
Kurz gefasst
- Wer: jeder Arbeitgeber, ab dem/der ersten Beschäftigten
- Rechtsgrundlage: § 5 ArbSchG (Beurteilung), § 6 ArbSchG (Dokumentation)
- Dokumentation: seit 2013 unabhängig von der Betriebsgröße Pflicht
- Ablauf: 7 Schritte – von der Gefährdungsermittlung bis zur Wirksamkeitskontrolle
- Aktualisierung: bei Änderungen und regelmäßig zu überprüfen
Wer ist verpflichtet?
Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, sobald mindestens eine Person beschäftigt wird. Anders als bei manchen anderen Arbeitsschutzpflichten gibt es keine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl. Die Verantwortung ist nicht delegierbar im Sinne der Gesamtverantwortung – die Durchführung kann jedoch an fachkundige Personen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) übertragen werden.
Die sieben Schritte
Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem anerkannten Ablauf, den auch die DGUV und die Arbeitsschutzbehörden empfehlen:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen – Was wird wo und womit gearbeitet?
- Gefährdungen ermitteln – mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, Ergonomie, psychische Belastung u. a.
- Gefährdungen beurteilen – Wie wahrscheinlich und wie schwer ist ein möglicher Schaden?
- Maßnahmen festlegen – nach dem STOP-Prinzip: Substitution, technisch, organisatorisch, persönlich.
- Maßnahmen durchführen – Zuständigkeiten und Fristen benennen.
- Wirksamkeit prüfen – Haben die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich reduziert?
- Fortschreiben und dokumentieren – bei Änderungen anpassen und aktuell halten.
Was gehört in die Dokumentation?
Nach § 6 ArbSchG müssen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung schriftlich vorliegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben – wichtig ist, dass die Unterlagen nachvollziehbar und aktuell sind. In der Praxis bewähren sich Vorlagen, die Tätigkeit, Gefährdung, Maßnahme, Verantwortliche und Termin je Zeile führen.
Wann muss sie aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Sie ist zu überarbeiten, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern – etwa bei neuen Maschinen, Stoffen, Verfahren oder Arbeitsplätzen, nach Unfällen oder Beinaheunfällen sowie bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Zusätzlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung in festen Intervallen.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten braucht man eine Gefährdungsbeurteilung?
Ab der ersten beschäftigten Person. Seit 2013 gilt auch die Dokumentationspflicht unabhängig von der Betriebsgröße.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. Die Durchführung kann an fachkundige Personen wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt übertragen werden.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Immer, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, nach Unfällen sowie regelmäßig zur Überprüfung. Ein starres Intervall schreibt das Gesetz nicht vor.
Muss auch die psychische Belastung beurteilt werden?
Ja. Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz die psychische Belastung ausdrücklich als zu berücksichtigende Gefährdung.
Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und § 6 (Dokumentation) · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" · Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), Leitlinie Gefährdungsbeurteilung. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

