Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist das zentrale Dokument, mit dem Hersteller und Lieferanten die Gefahren eines Stoffs oder Gemischs und die nötigen Schutzmaßnahmen weitergeben. Sein Aufbau ist europaweit einheitlich in 16 Abschnitten geregelt – vorgeschrieben durch die REACH-Verordnung (Anhang II). Für Betriebe ist das SDB die Grundlage, um Gefährdungen zu beurteilen und eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
- Aufbau: 16 feste Abschnitte, europaweit einheitlich
- Kostenlos: der Lieferant muss es unaufgefordert bereitstellen
- Notfall-relevant: Abschnitt 4 (Erste Hilfe) und Abschnitt 2 (Gefahren)
- Führt zur: Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Wann muss ein SDB vorliegen?
Der Lieferant muss ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos und unaufgefordert bereitstellen, wenn ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft ist. Es muss in der Sprache des Abgabelands – also auf Deutsch – vorliegen und aktuell gehalten werden. Im Betrieb müssen die SDB griffbereit sein, damit im Notfall schnell nachgeschlagen werden kann.
Die 16 Abschnitte im Überblick
Jedes SDB hat dieselbe Reihenfolge. Besonders wichtig für die Praxis sind:
- Abschnitt 1 – Bezeichnung, Lieferant, Notrufnummer
- Abschnitt 2 – Mögliche Gefahren, Kennzeichnung (H- und P-Sätze, Piktogramme)
- Abschnitt 4 – Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Aufnahmeweg
- Abschnitt 5 – Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Abschnitt 6 – Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Abschnitt 7 – Handhabung und Lagerung
- Abschnitt 8 – Begrenzung/Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstung
- Abschnitt 13 – Hinweise zur Entsorgung
Was im Notfall zuerst zählt
Passiert ein Unfall – Verätzung, Einatmen, Verschlucken –, ist Abschnitt 4 die schnellste Hilfe: Er nennt die Erste-Hilfe-Maßnahmen getrennt nach Aufnahmeweg (Haut, Augen, Atemwege, Verschlucken) und Hinweise für Ärzte. Zusammen mit Abschnitt 2 (welche Gefahr überhaupt vorliegt) und der Notrufnummer aus Abschnitt 1 haben Ersthelfer damit die entscheidenden Informationen.
Vom SDB zur Betriebsanweisung
Das SDB richtet sich an Fachleute und ist oft mehrere Seiten lang. Die Gefahrstoffverordnung verlangt deshalb, dass der Arbeitgeber daraus eine kurze, arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung ableitet und die Beschäftigten anhand dieser unterweist. So wird aus der Herstellerinformation eine im Alltag nutzbare Handlungsanleitung.
Häufige Fragen
Wer muss mir das Sicherheitsdatenblatt geben?
Der Lieferant oder Hersteller – kostenlos, unaufgefordert und auf Deutsch, sobald ein Stoff oder Gemisch als gefährlich eingestuft ist.
Welcher Abschnitt hilft im Notfall?
Abschnitt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“, ergänzt durch Abschnitt 2 (Gefahren) und die Notrufnummer in Abschnitt 1.
Wie viele Abschnitte hat ein SDB?
Genau 16, in fester Reihenfolge – europaweit einheitlich nach Anhang II der REACH-Verordnung.
Reicht das SDB als Anweisung für Beschäftigte?
Nein. Aus dem SDB muss der Arbeitgeber eine kurze arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung ableiten und die Beschäftigten damit unterweisen.
Offizielle Quellen: REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II · CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 · Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

