Warum das zählt: Für benannte betriebliche Ersthelfer übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühr der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung (DGUV Vorschrift 1). Wer seinen Träger kennt, weiß, wohin die Abrechnung geht – und dass der Kurs den Betrieb in der Regel nichts kostet.

Kurz gefasst

  • Zuständigkeit nach Branche, gesetzlich zugeordnet (SGB VII) – nicht wählbar
  • 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften für die Privatwirtschaft
  • Unfallkassen für den öffentlichen Dienst (Kommunen, Länder, Kitas, Schulen)
  • SVLFG für Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
  • Der Träger zahlt die Erste-Hilfe-Ausbildung benannter Ersthelfer

Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Branche

Die Land- und Forstwirtschaft samt Gartenbau ist bundesweit bei der SVLFG versichert. Sucht ihr eure konkrete Branche, hilft der Träger-Finder mit Suchfeld weiter.

Öffentlicher Dienst, Kitas und Schulen → Unfallkasse

Wer beim Land, in der Kommune oder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, gehört nicht zu einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, sondern zur Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde. Das gilt für kommunale Kitas und Schulen ebenso wie für Verwaltungen und Feuerwehren. Freie und kirchliche Träger im Sozial- und Gesundheitswesen können hingegen der BGW zugeordnet sein.

Was das für eure Erste-Hilfe-Ausbildung bedeutet

Ist euer Träger bekannt, ist auch die Kostenfrage geklärt: Die Gebühr für die Aus- und Fortbildung benannter betrieblicher Ersthelfer übernimmt der Träger. BWW ist als ermächtigte Stelle (Kennziffer 8.2122, DGUV-Grundsatz 304-001) dafür zugelassen und rechnet über den zuständigen Träger ab. Wie das Verfahren im Detail läuft und was nicht übernommen wird, steht in Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse über BG/UK.

Häufige Fragen

Kann ich mir die Berufsgenossenschaft aussuchen?

Nein. Die Zuständigkeit ergibt sich kraft Gesetzes aus der Art des Unternehmens (SGB VII) und wird bei der Gründung automatisch zugeordnet. Wählbar ist sie nicht.

Wer ist für Kitas und Schulen zuständig?

Einrichtungen des öffentlichen Dienstes – darunter kommunale Kitas und Schulen – sind bei der Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde versichert, nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. Freie und kirchliche Träger können der BGW zugeordnet sein.

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Fachliche Grundlage: SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung, Zuständigkeit nach Unternehmensart) und DGUV Vorschrift 1 (Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer). Trägerübersicht: DGUV. Stand: 2026.