Einmal geschult heißt nicht für immer qualifiziert: Erste-Hilfe- und Sicherheitswissen verblasst schnell. Deshalb schreiben die Vorschriften regelmäßige Auffrischungen vor. Welche Frist gilt, hängt von der Rolle ab.

Auffrischungs-Intervalle im Überblick

  • Betriebliche Ersthelfer: alle 2 Jahre (Fortbildung, 9 UE)
  • Betriebssanitäter: Fortbildung innerhalb von 3 Jahren
  • Brandschutzhelfer: empfohlen alle 3–5 Jahre
  • Erste-Hilfe-Lehrkräfte: regelmäßige Fortbildung (Vorgabe der QSEH)
  • Führerschein-Kurs: für die Fahrerlaubnis keine Auffrischungspflicht

Warum Auffrischungen Pflicht sind

Studien zeigen, dass Handgriffe und Handlungssicherheit ohne Wiederholung deutlich nachlassen. Die vorgeschriebenen Intervalle sorgen dafür, dass im Ernstfall wirklich abrufbar ist, was gelernt wurde – und dass Inhalte auf dem aktuellen Stand bleiben (z. B. bei geänderten Reanimationsleitlinien).

Was bei versäumter Frist gilt

Läuft die Fortbildung ab, gilt die Person für die jeweilige Aufgabe nicht mehr als aktuell qualifiziert. Für betriebliche Ersthelfer bedeutet das: Wird die Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten, kann statt der Fortbildung eine erneute Grundausbildung nötig werden. Deshalb lohnt sich ein internes Fristen-Monitoring.

Tipp für Betriebe: Führt eine einfache Übersicht mit Namen, Qualifikation und Ablaufdatum. So bleibt die geforderte Ersthelfer-Quote jederzeit erfüllt – auch bei Urlaub und Fluktuation.

Häufige Fragen

Zählt eine Auffrischung auch für den Führerschein?

Für die Fahrerlaubnis ist keine Auffrischung nötig. Wer aber als betrieblicher Ersthelfer benannt ist, muss die Zwei-Jahres-Frist einhalten.

Übernimmt die BG die Kosten der Fortbildung?

Für betriebliche Ersthelfer in der Regel ja – wie bei der Erstausbildung. Details im Beitrag zur Kostenübernahme.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 (§§ 26, 27) · DGUV Grundsatz 304-002 · ASR A2.2 · Vorgaben der QSEH. Stand: 2025. Kein Ersatz für Rechtsberatung.