Wie viele betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer ein Unternehmen vorhalten muss, ist keine Ermessensfrage, sondern in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" (§ 26) verbindlich geregelt. Maßgeblich ist nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten, sondern die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten – und die Branche.

Kurz gefasst

  • 2 bis 20 anwesende Versicherte: mindestens 1 Ersthelfer
  • mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 % der anwesenden Versicherten
  • mehr als 20 in sonstigen Betrieben (z. B. Produktion, Handwerk): 10 %
  • Ausbildung: 9 Unterrichtseinheiten, Auffrischung alle 2 Jahre
  • Die erforderliche Zahl muss zu jeder Betriebszeit gewährleistet sein.

Die gesetzliche Grundlage

§ 26 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Unternehmen, dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe die erforderliche Zahl an ausgebildeten Ersthelfenden zur Verfügung steht. Wichtig: Es zählen die anwesenden Versicherten, nicht die auf dem Papier Beschäftigten. Wer im Urlaub, krank oder im Außendienst ist, zählt in diesem Moment nicht mit – die geforderte Quote muss aber trotzdem jederzeit erfüllt sein. Deshalb ist es in der Praxis sinnvoll, deutlich mehr Personen ausbilden zu lassen als das rechnerische Minimum.

So berechnet sich die Zahl

Anwesende VersicherteVerwaltung/HandelSonstige Betriebe
2 – 201 Ersthelfer1 Ersthelfer
mehr als 205 %10 %

Beispiel Büro (Verwaltung): Bei 60 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten sind 5 % = 3 Ersthelfende erforderlich. Beispiel Produktion: Bei 60 Anwesenden sind es 10 % = 6 Ersthelfende. In Kindertageseinrichtungen gilt eine Besonderheit: Hier soll pro Kita-Gruppe mindestens eine in Erster Hilfe fortgebildete Betreuungskraft anwesend sein.

Sonderfälle, die oft übersehen werden

Ausbildung und Auffrischung

Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer umfasst 9 Unterrichtseinheiten und wird von einer für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung ermächtigten Stelle durchgeführt. Danach ist alle zwei Jahre eine Fortbildung (ebenfalls 9 UE) erforderlich, damit die Qualifikation erhalten bleibt. Die Kosten für die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer übernimmt in der Regel der zuständige Unfallversicherungsträger (BG oder Unfallkasse).

Gut zu wissen: Die genannten Prozentsätze sind Mindestwerte. Ergibt eure Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Risiko (z. B. Alleinarbeit, gefährliche Stoffe, abgelegene Arbeitsplätze), kann eine höhere Zahl sinnvoll oder erforderlich sein. Im Zweifel beraten euch euer Unfallversicherungsträger oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen

Zählen Teilzeit- und Aushilfskräfte mit?

Ja. Maßgeblich ist, wer tatsächlich gleichzeitig anwesend ist – unabhängig vom Vertragsumfang.

Was passiert, wenn wir die Quote nicht erfüllen?

Die Bereitstellung ausreichender Ersthelfer ist eine Unternehmerpflicht. Wird sie verletzt, drohen bußgeld- und haftungsrechtliche Konsequenzen – im Schadensfall auch persönlich.

Wie schnell bekommen wir Mitarbeitende ausgebildet?

Als Inhouse-Kurs schulen wir euer Team direkt bei euch vor Ort – oft schon kurzfristig. So erfüllt ihr die Quote ohne Reise- und Ausfallzeiten.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 26 (Zahl und Ausbildung der Ersthelfer) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb". Stand: 2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.