Seit der Novelle 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz die psychische Belastung ausdrücklich als zu berücksichtigende Gefährdung (§ 5). Der Arbeitgeber muss sie – wie andere Gefährdungen auch – ermitteln, beurteilen und Maßnahmen ableiten. Gemeint ist nicht die individuelle Psyche, sondern die von der Arbeit ausgehende Belastung.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: § 5 ArbSchG (seit 2013 ausdrücklich)
- Gegenstand: die von der Arbeit ausgehende Belastung – nicht die Person
- Faktoren: Arbeitsinhalt, -organisation, soziale Beziehungen, Umgebung, neue Arbeitsformen
- Ablauf wie bei jeder Gefährdungsbeurteilung (7 Schritte)
- Häufig vernachlässigt – dabei ist sie Pflicht
Was ist psychische Belastung?
Wichtig ist die Unterscheidung: Belastung meint die von außen auf den Menschen einwirkenden Faktoren der Arbeit (z. B. Zeitdruck) – neutral, nicht negativ gemeint. Die Beanspruchung ist die individuelle Reaktion darauf. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet die Belastung durch die Arbeit, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter.
Welche Faktoren gehören dazu?
Betrachtet werden insbesondere:
- Arbeitsinhalt/-aufgabe: z. B. Verantwortung, Monotonie, emotionale Anforderungen,
- Arbeitsorganisation: Arbeitszeit, Zeitdruck, Unterbrechungen,
- soziale Beziehungen: Führung, Zusammenarbeit, Konflikte,
- Arbeitsumgebung: Lärm, Klima, ergonomische Bedingungen,
- neue Arbeitsformen: ständige Erreichbarkeit, mobiles Arbeiten, Entgrenzung.
Wie geht man vor?
Der Ablauf entspricht der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung: Tätigkeiten festlegen, Belastungen ermitteln (z. B. über Beobachtung, Kennzahlen, Workshops oder Befragungen), beurteilen, Maßnahmen ableiten, umsetzen, Wirksamkeit prüfen und fortschreiben. Die Beschäftigten einzubeziehen erhöht Qualität und Akzeptanz.
Häufige Fragen
Muss die psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Ja. Seit 2013 nennt § 5 ArbSchG die psychische Belastung ausdrücklich als zu berücksichtigende Gefährdung. Fehlt sie, ist die Gefährdungsbeurteilung unvollständig.
Geht es dabei um die Psyche der Beschäftigten?
Nein. Beurteilt wird die von der Arbeit ausgehende Belastung (z. B. Zeitdruck, Arbeitsorganisation), nicht die psychische Verfassung einzelner Personen.
Welche Faktoren gehören dazu?
Arbeitsinhalt und -aufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Führung, Arbeitsumgebung sowie neue Arbeitsformen wie ständige Erreichbarkeit.
Wie führt man die Beurteilung durch?
Wie jede Gefährdungsbeurteilung: Tätigkeiten festlegen, Belastungen ermitteln und beurteilen, Maßnahmen ableiten und umsetzen, Wirksamkeit prüfen und fortschreiben – idealerweise mit Beteiligung der Beschäftigten.
Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 · Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

