Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für das Lagern in Fässern, Kanistern, Kleingebinden und Ähnlichem. Sie hilft, Gefährdungen durch Brand, Freisetzung und gefährliche Reaktionen zu vermeiden. Grundlage ist – wie überall im Gefahrstoffrecht – die Gefährdungsbeurteilung unter Nutzung des Sicherheitsdatenblatts.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: Gefahrstoffverordnung, konkretisiert durch TRGS 510
- Basis: Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt
- Zusammenlagerung: unverträgliche Stoffe getrennt halten
- Mengenschwellen: ab bestimmten Mengen zusätzliche Anforderungen
- Kennzeichnung: Lager und Behälter eindeutig markieren
Grundprinzipien der sicheren Lagerung
- nur in geeigneten, gekennzeichneten Behältern und an geeigneten Orten lagern,
- Mengen begrenzen – am Arbeitsplatz nur der Tagesbedarf,
- Auffangeinrichtungen für auslaufende Flüssigkeiten vorsehen,
- ausreichende Lüftung sicherstellen,
- Lager gegen unbefugten Zugriff sichern und kennzeichnen.
Zusammenlagerung: was nicht zusammen darf
Bestimmte Stoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, weil sie miteinander gefährlich reagieren. Klassische Beispiele: Brandfördernde (oxidierende) Stoffe getrennt von brennbaren; Säuren getrennt von Laugen; giftige Stoffe abgetrennt von Lebens- und Futtermitteln. Die TRGS 510 gibt dazu Zusammenlagerungsregeln und Lagerklassen vor. Im Zweifel entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.
Mengenschwellen und besondere Anforderungen
Die TRGS 510 arbeitet mit Mengenschwellen: Bis zu bestimmten Kleinmengen genügen Grundanforderungen; darüber gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. eigene Lagerräume, Brandschutz, Rückhaltung). Für entzündbare Flüssigkeiten und bestimmte weitere Stoffe gibt es besondere Vorgaben. Größere Läger können weitere Regelwerke auslösen.
Organisation und Unterweisung
Der Arbeitgeber erstellt für das Lager eine Betriebsanweisung und unterweist die Beschäftigten. Zugänge, Lösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie das Verhalten bei Leckagen sind zu regeln. So wird aus den Vorgaben der TRGS 510 ein sicherer Lageralltag.
Häufige Fragen
Was regelt die TRGS 510?
Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (Fässer, Kanister, Kleingebinde) – von Behältern und Lüftung über Zusammenlagerung bis zu Mengenschwellen und Schutzmaßnahmen.
Welche Stoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden?
Unter anderem oxidierende getrennt von brennbaren Stoffen und Säuren getrennt von Laugen. Die TRGS 510 gibt Lagerklassen und Zusammenlagerungsregeln vor; die Gefährdungsbeurteilung entscheidet im Einzelfall.
Wie viel darf man am Arbeitsplatz lagern?
Am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit nötige Menge (Tagesbedarf). Größere Mengen gehören in geeignete Lager mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen.
Brauche ich eine Betriebsanweisung fürs Lager?
Ja. Der Arbeitgeber erstellt aus Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt eine Betriebsanweisung und unterweist die Beschäftigten zum sicheren Lagern und zum Verhalten bei Leckagen.
Offizielle Quellen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) · TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ · TRGS 400/510 · CLP-Verordnung. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

