Rund um die Erste Hilfe sind drei Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) besonders wichtig: § 323c (unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet zur Hilfe, § 34 (rechtfertigender Notstand) macht notwendige Eingriffe rechtmäßig und § 35 (entschuldigender Notstand) entschuldigt Handeln in echter Gefahr. Zusammen sichern sie die helfende Person rechtlich ab.
Kurz gefasst
- § 323c StGB: Pflicht zu zumutbarer Hilfe – Nichthelfen ist strafbar
- § 34 StGB: rechtfertigender Notstand – notwendige Eingriffe sind rechtmäßig
- § 35 StGB: entschuldigender Notstand – enger, für sich und nahe Personen
- Verhältnismäßigkeit ist bei § 34 entscheidend
- Ergänzend: Haftungsprivileg (§ 680 BGB) und Unfallversicherungsschutz
§ 323c StGB – die Pflicht zu helfen
Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht hilft, obwohl es zumutbar wäre. „Zumutbar" bedeutet: im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und ohne erhebliche Eigengefahr. Oft genügt schon der Notruf 112. Die Norm verpflichtet also nicht zu Heldentaten, sondern zu dem, was jede und jeder leisten kann.
§ 34 StGB – rechtfertigender Notstand
Manchmal muss man, um zu helfen, in Rechte Dritter eingreifen – etwa eine Autoscheibe einschlagen, um an eine bewusstlose Person zu gelangen. § 34 StGB rechtfertigt eine solche Tat, wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr besteht und das geschützte Interesse (Leben) das beeinträchtigte (Sachwert) wesentlich überwiegt. Der Eingriff muss angemessen sein. Ergebnis: keine Rechtswidrigkeit – wer so handelt, macht sich nicht strafbar und haftet nicht für den Schaden.
§ 35 StGB – entschuldigender Notstand
§ 35 StGB greift enger: Er entschuldigt eine rechtswidrige Tat, wenn sie in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit begangen wird, um diese Gefahr von sich selbst, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden. Anders als § 34 macht § 35 die Tat nicht rechtmäßig, sondern nimmt nur die persönliche Schuld – ein „letzter Ausweg" in existenzieller Not.
Das Zusammenspiel
In der Praxis heißt das: Helfen ist Pflicht (§ 323c), notwendige Eingriffe zur Rettung sind gerechtfertigt (§ 34), und selbst in extremer Eigen- oder Angehörigengefahr wird Handeln entschuldigt (§ 35). Ergänzt wird dieser Rahmen durch das zivilrechtliche Haftungsprivileg und den Unfallversicherungsschutz für Helfende.
Häufige Fragen
Was besagt § 323c StGB?
Er stellt die unterlassene Hilfeleistung unter Strafe: Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, obwohl es zumutbar wäre, macht sich strafbar. Oft genügt der Notruf 112.
Darf ich für die Rettung eine Autoscheibe einschlagen?
Ja, das kann § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) decken: Besteht eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und überwiegt dieses Interesse den Sachschaden wesentlich, ist der Eingriff gerechtfertigt.
Was ist der Unterschied zwischen § 34 und § 35 StGB?
§ 34 (rechtfertigender Notstand) macht eine notwendige Tat rechtmäßig. § 35 (entschuldigender Notstand) ist enger, nimmt nur die persönliche Schuld und gilt für Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit von sich selbst oder nahestehenden Personen.
Muss ich befürchten, für Fehler bei der Hilfe bestraft zu werden?
Nein. Das Recht schützt Helfende: notwendige Eingriffe sind gerechtfertigt (§ 34), zivilrechtlich greift das Haftungsprivileg, und Helfende sind unfallversichert. Nichthelfen ist der eigentliche Rechtsverstoß.
Offizielle Quellen: Strafgesetzbuch (StGB), § 323c (unterlassene Hilfeleistung), § 34 (rechtfertigender Notstand), § 35 (entschuldigender Notstand) · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 680. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

