Rund um die Erste Hilfe kursieren zwei hartnäckige Sorgen: „Muss ich überhaupt helfen?" und „Hafte ich, wenn ich etwas falsch mache?" Beide lassen sich klar beantworten. Die Pflicht zu helfen ergibt sich aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB). Und wer im Notfall hilft, genießt ein Haftungsprivileg und steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.

Kurz gefasst

  • Pflicht: § 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung ist strafbar
  • Zumutbar: gefordert ist nur, was ohne erhebliche eigene Gefahr möglich ist
  • Haftung: wer gutgläubig hilft, haftet nicht für Fehler (Haftungsprivileg)
  • Versichert: Helfende sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 SGB VII)
  • Immer richtig: mindestens den Notruf 112 absetzen

Bin ich verpflichtet zu helfen?

Ja. Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies zumutbar ist. „Zumutbar" heißt: im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und ohne sich selbst erheblich zu gefährden. Niemand muss sich in Lebensgefahr bringen. In vielen Fällen genügt es bereits, den Notruf 112 abzusetzen, die Unfallstelle zu sichern und da zu bleiben.

Hafte ich, wenn ich einen Fehler mache?

Das ist die häufigste Sorge – und sie ist unbegründet. Wer freiwillig und in guter Absicht hilft, haftet nicht für dabei entstehende Schäden, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Dieses Haftungsprivileg folgt aus den Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 680 BGB). Selbst wenn bei der Wiederbelebung eine Rippe bricht, ist das kein haftungsrelevanter Fehler, sondern in Kauf zu nehmen, um ein Leben zu retten.

Was, wenn mir als Helfer etwas passiert?

Auch dafür ist gesorgt: Wer bei einem Unglücksfall Erste Hilfe leistet, steht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Verletzt sich der Helfer, beschädigt seine Kleidung oder steckt sich an, springt die Unfallkasse ein. Helfen ist also auch für die helfende Person abgesichert.

Der einzige echte Fehler

Aus rechtlicher wie aus medizinischer Sicht gilt: Nichts zu tun ist der einzige Fehler. Wer prüft, den Notruf wählt und mit der Herzdruckmassage beginnt, macht alles richtig – auch ohne perfekte Technik. Ein aufgefrischter Erste-Hilfe-Kurs nimmt die Unsicherheit und gibt die Handlungssicherheit, im Ernstfall ruhig zu bleiben.

Gut zu wissen: Die Angst, „etwas kaputtzumachen", kostet im Ernstfall wertvolle Sekunden. Genau deshalb üben wir in unseren Kursen realistische Situationen – damit im Notfall die Hände wissen, was zu tun ist.

Häufige Fragen

Bin ich gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten?

Ja. Nach § 323c StGB ist unterlassene Hilfeleistung strafbar. Gefordert ist, was zumutbar und ohne erhebliche Eigengefahr möglich ist – oft genügt schon der Notruf 112.

Hafte ich, wenn ich beim Helfen einen Fehler mache?

Nein. Wer gutgläubig und freiwillig hilft, haftet nicht für dabei entstehende Schäden, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt (Haftungsprivileg, § 680 BGB).

Bin ich als Ersthelfer versichert, wenn mir etwas passiert?

Ja. Ersthelfende stehen nach § 2 SGB VII unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Verletzungen oder Sachschäden übernimmt die Unfallkasse.

Was ist, wenn ich mich nicht mehr auskenne?

Auch dann gilt: Notruf 112 wählen und mit der Herzdruckmassage beginnen. Nichts zu tun ist der einzige Fehler. Eine Auffrischung gibt die nötige Sicherheit.

Erste-Hilfe-Ausbildung§§ 323c/34/35 StGBEinwilligungReanimationNotruf 112112 üben

Offizielle Quellen: Strafgesetzbuch (StGB), § 323c (unterlassene Hilfeleistung) · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 680 (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr) · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 2 Abs. 1 Nr. 13a (Versicherungsschutz für Helfende). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.