Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Instrument des Gesundheitsschutzes: Der Betriebsarzt berät und untersucht Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie kennt drei Arten: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Pflichtvorsorge: Voraussetzung für bestimmte gefährdende Tätigkeiten
- Angebotsvorsorge: Arbeitgeber muss sie anbieten – Teilnahme freiwillig
- Wunschvorsorge: auf Wunsch der/des Beschäftigten
- Durchführung durch den Betriebsarzt; keine Diagnose-Weitergabe an den AG
Die drei Arten der Vorsorge
Pflichtvorsorge
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm oder biologischen Arbeitsstoffen) ist die Pflichtvorsorge Voraussetzung für die Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss sie veranlassen; die Tätigkeit darf ohne sie nicht ausgeübt werden.
Angebotsvorsorge
Bei anderen Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten. Ob die/der Beschäftigte das Angebot annimmt, ist freiwillig. Wichtig: Der Arbeitgeber muss das Angebot nachweisbar machen, auch wenn es abgelehnt wird.
Wunschvorsorge
Unabhängig davon können Beschäftigte eine Vorsorge auf eigenen Wunsch verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Arbeit nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss diese ermöglichen.
Was passiert bei der Vorsorge?
Die Vorsorge umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und – wenn nötig und mit Einwilligung – körperliche oder klinische Untersuchungen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten, nicht der Auslese. Der Betriebsarzt teilt dem Arbeitgeber keine Diagnosen mit, sondern nur, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht Bedenken bestehen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?
Die Pflichtvorsorge ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten Voraussetzung für die Beschäftigung. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, die Teilnahme ist aber freiwillig.
Was ist Wunschvorsorge?
Beschäftigte können auf eigenen Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein arbeitsbedingter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.
Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?
Nein. Der Betriebsarzt teilt keine Diagnosen mit, sondern nur, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht Bedenken bestehen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt gewahrt.
Ist arbeitsmedizinische Vorsorge dasselbe wie eine Eignungsuntersuchung?
Nein. Die Vorsorge nach ArbMedVV dient dem Gesundheitsschutz und ist keine Eignungsuntersuchung. Eignungsuntersuchungen sind separat geregelt.
Offizielle Quellen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) inkl. Anhang · Arbeitsmedizinische Regeln (AMR). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

