Bildschirmarbeit ist heute Alltag – und bringt eigene Belastungen mit sich. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stellt Anforderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes, und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht eine Angebotsvorsorge für die Augen vor. Ziel ist ein ergonomischer, gesunder Arbeitsplatz.
Kurz gefasst
- Grundlage: ArbStättV (Anhang) und ArbMedVV
- Arbeitsplatz: guter Bildschirm, blendfreie Beleuchtung, ergonomischer Sitz
- Pausen/Mischtätigkeit: Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten unterbrechen
- Augenvorsorge: als Angebotsvorsorge anzubieten
- Bildschirmbrille: auf Kosten des Arbeitgebers, wenn erforderlich
Anforderungen an den Arbeitsplatz
Ein gut gestalteter Bildschirmarbeitsplatz reduziert Belastungen deutlich. Wichtig sind unter anderem:
- ein ausreichend großer, flimmerfreier Bildschirm in richtigem Abstand und auf Augenhöhe,
- blendfreie Beleuchtung und günstige Anordnung zum Fenster,
- ein ergonomischer Stuhl und Tisch, möglichst höhenverstellbar,
- ausreichend Platz für Tastatur, Maus und Unterlagen.
Pausen und Mischtätigkeit
Dauerhafte Bildschirmarbeit soll durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen werden. Schon kurze, regelmäßige Unterbrechungen entlasten Augen und Muskulatur. Wo möglich, hilft ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen.
Augenvorsorge und Bildschirmbrille
Der Arbeitgeber muss eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für die Augen anbieten. Ergibt sich daraus, dass für die Bildschirmarbeit eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich ist (weil normale Sehhilfen nicht ausreichen), trägt der Arbeitgeber die Kosten dafür.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?
Ja, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass für die Bildschirmarbeit eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist und normale Brillen nicht ausreichen.
Welche Anforderungen gelten für einen Bildschirmarbeitsplatz?
Unter anderem ein flimmerfreier Bildschirm in richtigem Abstand, blendfreie Beleuchtung, ein ergonomischer Stuhl und Tisch sowie ausreichend Arbeitsfläche (ArbStättV).
Sind Pausen bei Bildschirmarbeit vorgeschrieben?
Dauerhafte Bildschirmarbeit soll durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen werden. Regelmäßige kurze Unterbrechungen entlasten Augen und Muskulatur.
Ist die Augenuntersuchung bei Bildschirmarbeit Pflicht?
Der Arbeitgeber muss sie als Angebotsvorsorge anbieten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig.
Offizielle Quellen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang (Bildschirmarbeitsplätze) · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

