Neben Ersthelfern und Gefährdungsbeurteilung verlangt der Gesetzgeber eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grundlage sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2. Jeder Arbeitgeber muss – abhängig von Betriebsart und Beschäftigtenzahl – einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen oder beauftragen.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2
- Gilt: für jeden Arbeitgeber mit Beschäftigten
- Zwei Rollen: Betriebsarzt + Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Regelbetreuung: Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung
- Alternative Betreuung (Unternehmermodell) für kleine Betriebe möglich
Worum geht es?
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeits- und Gesundheitsschutz – etwa bei Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplatzgestaltung, Vorsorge und Unterweisung. Sie sind Berater, keine Kontrolleure; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Die zwei Betreuungsmodelle
Regelbetreuung
Die Regelbetreuung besteht aus einer Grundbetreuung (feste Einsatzzeiten je nach Betriebsart/Gefährdungsgruppe und Beschäftigtenzahl) und einer betriebsspezifischen Betreuung (nach konkretem Bedarf, z. B. bei Umbauten oder neuen Verfahren). Die Einsatzzeiten legt die DGUV Vorschrift 2 in ihren Anlagen fest.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
Kleine Betriebe (in der Regel bis 50 Beschäftigte) können ein alternatives Modell wählen: Der Unternehmer nimmt an Motivations- und Informationsmaßnahmen (Schulungen) teil und ruft Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft bedarfsorientiert hinzu. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, regelt der jeweilige Unfallversicherungsträger.
Abgrenzung zu Ersthelfern und Sicherheitsbeauftragten
Diese Betreuung ist etwas anderes als die betrieblichen Ersthelfer (Erste Hilfe im Notfall) oder die ehrenamtlichen Sicherheitsbeauftragten. Betriebsarzt und Sifa sind qualifizierte Beraterfunktionen mit eigenem gesetzlichen Auftrag. Alle Rollen zusammen ergeben ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem.
Häufige Fragen
Braucht jeder Betrieb einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft?
Ja. Nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen – Umfang und Modell hängen von Betriebsart und Größe ab.
Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell?
Die Regelbetreuung hat feste Einsatzzeiten (Grund- plus betriebsspezifische Betreuung). Beim Unternehmermodell für kleine Betriebe schult sich der Unternehmer und ruft Betriebsarzt und Sifa bedarfsorientiert hinzu.
Bis zu welcher Größe gilt das Unternehmermodell?
In der Regel bis 50 Beschäftigte. Die genauen Voraussetzungen legt der jeweilige Unfallversicherungsträger fest.
Ist der Betriebsarzt dasselbe wie ein Ersthelfer?
Nein. Der Betriebsarzt ist eine beratende, arbeitsmedizinische Funktion. Ersthelfer leisten im Notfall Erste Hilfe. Beide sind Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Offizielle Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" inkl. Anlagen. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

