Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein strukturiertes Angebot, um nach längerer Krankheit die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber es anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren – unabhängig von der Betriebsgröße.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: § 167 Abs. 2 SGB IX
  • Auslöser: mehr als 6 Wochen AU innerhalb von 12 Monaten
  • Gilt für alle Betriebe, nicht erst ab einer bestimmten Größe
  • Freiwillig für Beschäftigte: Teilnahme nur mit Zustimmung
  • Datenschutz: sensible Gesundheitsdaten besonders schützen

Wann muss ein BEM angeboten werden?

Der Arbeitgeber muss ein BEM anbieten, sobald Beschäftigte innerhalb der letzten zwölf Monate mehr als sechs Wochen (also mehr als 42 Kalendertage) arbeitsunfähig waren – am Stück oder in Summe wiederholt. Das gilt für alle Betriebe und für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen.

Freiwillig, aber anzubieten

Wichtig ist die Rollenverteilung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das BEM anzubieten. Die/der Beschäftigte entscheidet aber freiwillig, ob sie/er teilnimmt. Ohne Zustimmung findet kein BEM statt. Das Angebot und die Ablehnung sollten dokumentiert werden.

Wie läuft ein BEM ab?

Datenschutz

Im BEM geht es um sensible Gesundheitsdaten. Sie dürfen nur mit Einwilligung und zweckgebunden verarbeitet werden. Eine vertrauensvolle, transparente Handhabung ist Voraussetzung dafür, dass das BEM angenommen wird.

Gut zu wissen: Ein sauber durchgeführtes BEM ist auch arbeitsrechtlich bedeutsam: Fehlt es, kann das im Streitfall (z. B. bei einer krankheitsbedingten Kündigung) zulasten des Arbeitgebers gehen.

Häufige Fragen

Wann ist ein BEM Pflicht?

Wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber muss dann ein BEM anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Gilt das BEM nur für große Betriebe?

Nein. Die Pflicht, ein BEM anzubieten, gilt für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe und für alle Beschäftigten.

Müssen Beschäftigte am BEM teilnehmen?

Nein. Der Arbeitgeber muss das BEM anbieten, die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig und bedarf ihrer Zustimmung.

Was passiert, wenn kein BEM angeboten wurde?

Das kann arbeitsrechtlich zulasten des Arbeitgebers gehen – etwa bei einer krankheitsbedingten Kündigung, deren Verhältnismäßigkeit dann schwerer zu begründen ist.

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Offizielle Quellen: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 167 Abs. 2 (Betriebliches Eingliederungsmanagement) · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Gesundheitsdaten. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.