Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitäter übernehmen im Betrieb die qualifizierte Versorgung, die über die Erste Hilfe hinausgeht – die Brücke bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Ob und ab wann ein Unternehmen sie stellen muss, regelt die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" (§ 27).

Kurz gefasst

  • Mehr als 1.500 anwesende Versicherte: mindestens 1 Betriebssanitäter
  • mehr als 250 bis 1.500 Versicherte: erforderlich, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle es verlangen
  • Baustellen ab mehr als 100 gleichzeitig beschäftigten Personen
  • Ausbildung: Grundlehrgang (63 UE) + Aufbaulehrgang (32 UE)
  • Fortbildung innerhalb von 3 Jahren

Wann ein Betriebssanitäter Pflicht ist

§ 27 DGUV Vorschrift 1 nennt drei Konstellationen: Betriebe mit mehr als 1.500 anwesenden Versicherten brauchen mindestens einen Betriebssanitäter. Bei mehr als 250 und bis zu 1.500 Versicherten wird er erforderlich, wenn Art, Schwere und Zahl der Arbeitsunfälle es nahelegen – hier entscheidet die Gefährdungsbeurteilung. Auf Baustellen gilt die Schwelle von mehr als 100 gleichzeitig beschäftigten Personen.

Wichtig: Auch bei kleineren Zahlen kann ein Betriebssanitäter angezeigt sein – etwa wenn Erste Hilfe oder Rettung Qualifikationen erfordert, die Ersthelfende allein nicht leisten können, und externe Rettungskräfte nicht schnell genug vor Ort sein können.

Die Ausbildung

Die Qualifikation besteht aus zwei Stufen:

Die Ausbildung darf nur bei Stellen erfolgen, die der Unfallversicherungsträger personell, materiell und organisatorisch als geeignet bewertet hat. Eine Fortbildung innerhalb von drei Jahren hält die Qualifikation aufrecht.

Praxis-Tipp: Wer eine Rettungssanitäter- oder Rettungsassistenten-/Notfallsanitäter-Ausbildung mitbringt, erfüllt die fachlichen Anforderungen häufig bereits. Prüft im Zweifel mit eurem Unfallversicherungsträger, welche Nachweise anerkannt werden.

Häufige Fragen

Muss der Betriebssanitäter fest angestellt sein?

Nein. Entscheidend ist, dass zu den relevanten Zeiten eine ausgebildete Person mit gültiger Fortbildung verfügbar ist – das lässt sich betrieblich unterschiedlich organisieren.

Zählen Leiharbeit und Fremdfirmen mit?

Für die Schwellen zählen die tatsächlich anwesenden Versicherten. Auf Baustellen werden auch Beschäftigte von Fremdfirmen einbezogen.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1, § 27 (Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter) · DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" · DGUV Information 204-022. Stand: 2025. Kein Ersatz für Rechtsberatung.