Sportvereine haben gegenüber ihren Mitgliedern eine Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht. Zwar gilt die betriebliche DGUV Vorschrift 1 nicht unmittelbar für den Verein, doch Erste-Hilfe-Material und ausgebildete Übungsleiter sind dringend geboten. Viele Vereinstätige sind zudem über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert.
Kurz gefasst
- Verantwortung: Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht des Vereins
- Übungsleiter: Erste-Hilfe-Ausbildung dringend empfohlen (oft für Lizenzen gefordert)
- Material: gut erreichbarer, vollständiger Verbandkasten am Sportort
- Versicherung: viele Vereinstätige über die VBG unfallversichert
- AED: in vielen Sportstätten sinnvoll – plötzlicher Herztod im Sport
Welche Verantwortung hat der Verein?
Wer eine Sportstätte betreibt und Training anbietet, muss dafür sorgen, dass im Notfall geholfen werden kann. Das umfasst erreichbares Erste-Hilfe-Material, Personen, die helfen können, und klare Abläufe (Notruf, Zugang für den Rettungsdienst). Diese Sorgfaltspflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Ausgebildete Übungsleiter und Trainer
Übungsleiterinnen und Trainer sollten in Erster Hilfe ausgebildet sein – für die Übungsleiter-Lizenzen der Sportverbände ist ein aktueller Erste-Hilfe-Nachweis in der Regel ohnehin erforderlich. Ein aufgefrischter Kurs gibt Sicherheit für die typischen Sportverletzungen und für den seltenen, aber kritischen Herz-Kreislauf-Notfall.
Material und Ausstattung
- ein vollständiger, gut erreichbarer Verbandkasten an jeder Sportstätte,
- Kühlmittel für Prellungen und Verstauchungen (PECH-Regel),
- idealerweise ein AED – gerade beim Sport kann ein plötzlicher Herzstillstand jeden treffen,
- Notfallnummern und der Weg für den Rettungsdienst sichtbar hinterlegt.
Versicherung über die VBG
Viele ehrenamtlich oder beschäftigt Tätige im Verein stehen über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Die VBG fördert zudem häufig Qualifizierungen. Details klärt der Verein mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. dem Landessportbund.
Häufige Fragen
Braucht ein Sportverein ausgebildete Ersthelfer?
Ja, dringend. Aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht folgt, dass im Notfall geholfen werden kann. Für Übungsleiter-Lizenzen ist ein aktueller Erste-Hilfe-Nachweis meist ohnehin erforderlich.
Welches Erste-Hilfe-Material braucht eine Sportstätte?
Einen vollständigen, gut erreichbaren Verbandkasten, Kühlmittel für Verstauchungen und idealerweise einen AED. Notfallnummern und der Zugang für den Rettungsdienst sollten bekannt sein.
Sind Vereinstätige unfallversichert?
Viele ehrenamtlich oder beschäftigt Tätige sind über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzlich unfallversichert. Details klärt der Verein mit der VBG oder dem Landessportbund.
Warum ist ein AED im Sport sinnvoll?
Weil ein plötzlicher Herzstillstand auch beim Sport auftreten kann. Ein schnell erreichbarer AED erhöht die Überlebenschance deutlich.
Offizielle Quellen: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) – Informationen für Sportvereine · allgemeine Verkehrssicherungspflicht (BGB) · Vorgaben der Sportverbände zu Übungsleiter-Lizenzen. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Regelungen.

