Direkt beantwortet: Die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfern muss während der gesamten Arbeitszeit tatsächlich anwesend sein – also in jeder Schicht, auch nachts und am Wochenende (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Die geforderte Quote (in der Regel 5 % in Verwaltung und Handel, 10 % in sonstigen Betrieben) gilt pro anwesender Belegschaft, nicht für den Gesamtbetrieb. Deshalb müssen Urlaub, Krankheit und Schichtwechsel eingeplant werden.

Kurz gefasst

  • Ersthelfer müssen „während der Arbeitszeit“ verfügbar sein (§ 26 DGUV Vorschrift 1) – das gilt für jede Schicht.
  • Die Quote bezieht sich auf die gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht auf die Gesamtbelegschaft.
  • Urlaub, Krankheit und Fluktuation einplanen: lieber etwas mehr Ersthelfer ausbilden als das Minimum.
  • Reine Rufbereitschaft von zu Hause reicht nicht – der Ersthelfer muss vor Ort schnell erreichbar sein.

Was „während der Arbeitszeit“ konkret bedeutet

§ 26 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass Ersthelfer in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. „Zur Verfügung stehen“ heißt: tatsächlich anwesend und einsatzbereit, solange gearbeitet wird. Das schließt Nachtschichten, Wochenenden und Feiertage ein. Ein Betrieb, der rund um die Uhr arbeitet, braucht also rund um die Uhr genügend Ersthelfer vor Ort.

Die Quote gilt pro Schicht, nicht pro Betrieb

Die Ersthelfer-Quote bemisst sich an den gleichzeitig anwesenden Versicherten. Ein Rechenbeispiel: Ein Produktionsbetrieb hat 200 Beschäftigte, in der Nachtschicht sind aber nur 30 davon anwesend. Für die Nachtschicht zählt die 10-%-Quote der „sonstigen Betriebe“ auf diese 30 – es müssen also rund drei Ersthelfer in der Nachtschicht anwesend sein, nicht bezogen auf die 200. Die Grundlagen der Berechnung erklärt der Beitrag Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Urlaub, Krankheit und Fluktuation einplanen

Wer nur das rechnerische Minimum ausbildet, hat bei jedem Ausfall ein Problem. Urlaub, Krankheit, Elternzeit oder Kündigungen können die Abdeckung schnell unter die Vorgabe drücken. Sinnvoll ist ein Puffer: mehr Ersthelfer ausbilden als das Minimum verlangt, und die Fortbildung alle zwei Jahre rechtzeitig einplanen, damit niemand aus dem Status fällt.

Faustregel: Bildet mehr Ersthelfer aus als das rechnerische Minimum – so bleibt die Abdeckung auch bei Urlaub, Krankheit und Personalwechsel stabil.

Nacht-, Wochenend- und Wechselschicht organisieren

Verteilt die Ersthelfer bewusst über alle Schichten und Bereiche, nicht nur auf die Tagschicht in der Verwaltung. Bei Nacht- und Schichtarbeit gehört die Ersthelfer-Abdeckung in die Dienstplanung: Jede Schicht braucht ihre eigene, ausreichende Zahl. Reine telefonische Rufbereitschaft von zu Hause erfüllt die Anforderung nicht.

Häufige Fragen

Müssen auch in der Nachtschicht Ersthelfer anwesend sein?

Ja. Die vorgeschriebene Zahl an Ersthelfern muss während der gesamten Arbeitszeit verfügbar sein – also in jeder Schicht, auch nachts und am Wochenende. Maßgeblich ist die in der jeweiligen Schicht anwesende Belegschaft.

Bezieht sich die Ersthelfer-Quote auf den ganzen Betrieb oder auf die Schicht?

Die Quote bezieht sich auf die gleichzeitig anwesenden Versicherten. In einer Schicht mit 30 Beschäftigten in einem sonstigen Betrieb müssen also rund 10 %, das heißt mindestens drei Ersthelfer, anwesend sein – unabhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten.

Reicht es, wenn ein Ersthelfer telefonisch erreichbar ist?

Nein. Ein Ersthelfer muss im Notfall schnell vor Ort helfen können. Reine Rufbereitschaft von zu Hause erfüllt die Anforderung nicht; die Ersthelfer müssen während der Arbeitszeit an der Arbeitsstätte anwesend sein.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?Betrieblicher Ersthelfer: AufgabenNacht- und Schichtarbeit: ArbeitsschutzErste-Hilfe-Fortbildung: Intervalle

Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“. Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Unfallversicherungsträgers.