Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden – etwa auf Baustellen, bei Wartungen oder in fremden Betrieben – müssen die Arbeitgeber nach § 8 Arbeitsschutzgesetz zusammenarbeiten. Sie stimmen ihre Schutzmaßnahmen ab und informieren sich gegenseitig über Gefahren. Bei Bedarf wird eine koordinierende Person bestimmt.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: § 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1
  • Pflicht: Zusammenarbeit und Abstimmung der beteiligten Arbeitgeber
  • Gegenseitige Information über Gefahren am gemeinsamen Arbeitsort
  • Koordinator: bei Bedarf bestimmen, ggf. mit Weisungsbefugnis
  • Jeder Arbeitgeber bleibt für die eigenen Beschäftigten verantwortlich

Warum Koordination?

Arbeiten mehrere Firmen nebeneinander, entstehen wechselseitige Gefährdungen: Ein Gewerk erzeugt Lärm oder Staub, ein anderes arbeitet in der Höhe, ein drittes bewegt Lasten. Ohne Abstimmung übersieht leicht jeder die Gefahren der anderen. Genau diese Schnittstellen sind eine häufige Unfallursache.

Welche Pflichten gelten?

Die koordinierende Person

Wo es die Situation erfordert, wird eine koordinierende Person bestimmt. Ihr können – damit sie wirksam handeln kann – Weisungsbefugnisse gegenüber den beteiligten Beschäftigten eingeräumt werden. Die Bestimmung eines Koordinators entbindet die einzelnen Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für die eigenen Leute.

Besonderheit Baustellen

Auf Baustellen gelten zusätzlich eigene Regeln (Baustellenverordnung), etwa die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) bei größeren Vorhaben. Die Grundidee bleibt: klare Abstimmung, damit die vielen Beteiligten sicher zusammenarbeiten.

Gut zu wissen: Auch wer nur eine Fremdfirma ins eigene Haus holt (z. B. für Wartung oder Reinigung), sollte sie über betriebliche Gefahren, Flucht- und Rettungswege und Ansprechpartner informieren – das ist gelebte Koordination.

Häufige Fragen

Wann muss der Arbeitsschutz zwischen Firmen koordiniert werden?

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind. Dann müssen die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG zusammenarbeiten und sich über Gefahren informieren.

Was macht die koordinierende Person?

Sie stimmt die Schutzmaßnahmen der beteiligten Firmen ab. Ihr können Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, damit sie wirksam koordinieren kann.

Entbindet ein Koordinator die einzelnen Arbeitgeber von ihrer Verantwortung?

Nein. Jeder Arbeitgeber bleibt für die eigenen Beschäftigten verantwortlich. Die Koordination ergänzt diese Verantwortung, ersetzt sie aber nicht.

Gilt das auch für kleine Aufträge im eigenen Betrieb?

Ja, sinngemäß. Auch eine Fremdfirma für Wartung oder Reinigung sollte über betriebliche Gefahren, Flucht- und Rettungswege und Ansprechpartner informiert werden.

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Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8 · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 6 · Baustellenverordnung (BaustellV) für Baustellen. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.