Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Er muss Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen treffen, unterweisen und die Wirksamkeit prüfen. Werden diese Pflichten verletzt, drohen Bußgelder, Straftaten und – bei grober Fahrlässigkeit – der Regress der Unfallversicherung. Die Verantwortung lässt sich organisieren, aber nicht abschütteln.

Kurz gefasst

  • Gesamtverantwortung: § 3 ArbSchG – Pflicht zu Beurteilung, Maßnahmen, Kontrolle
  • Bußgelder: nach § 25 ArbSchG (bis 25.000 €), bei Vorsatz auch Straftat (§ 26)
  • Haftungsprivileg: § 104 SGB VII schützt vor zivilrechtlicher Haftung – mit Ausnahmen
  • BG-Regress: § 110 SGB VII bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • Persönlich: auch Geschäftsführer und Vorgesetzte können verantwortlich sein

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber vor allem, die Gefährdungen zu beurteilen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und umzusetzen, die Beschäftigten zu unterweisen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen und fortzuschreiben. Hinzu kommen die Organisation der Ersten Hilfe, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und die Bereitstellung von Schutzausrüstung.

Bußgelder und Straftaten

Verstöße gegen den Arbeitsschutz sind keine Kavaliersdelikte. Nach § 25 ArbSchG können Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern (bis 25.000 €) geahndet werden. Wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit gefährdet, begeht nach § 26 ArbSchG eine Straftat. Unabhängig davon kann bei Unfällen eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Raum stehen.

Das Haftungsprivileg – und seine Grenzen

Bei Arbeitsunfällen schützt das Haftungsprivileg (§ 104 SGB VII) den Arbeitgeber grundsätzlich vor der zivilrechtlichen Haftung gegenüber Beschäftigten – die Unfallversicherung übernimmt die Folgen. Dieses Privileg entfällt aber bei Vorsatz und bei Wegeunfällen. Und: Hat der Arbeitgeber den Unfall grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen – also ihre Leistungen zurückfordern.

Persönliche Verantwortung

Verantwortlich ist nicht nur „die Firma": Auch Geschäftsführer, Betriebsleiter und Vorgesetzte können persönlich in die Pflicht genommen werden – im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse. Eine gute Arbeitsschutzorganisation und die saubere Übertragung von Pflichten schützen deshalb nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Verantwortlichen selbst.

Gut zu wissen: Der wirksamste Schutz vor Haftung ist ein gelebter Arbeitsschutz: dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisung, ausgebildete Ersthelfer und nachvollziehbare Organisation. Das entlastet im Ernstfall auch rechtlich.

Häufige Fragen

Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Die Gesamtverantwortung trägt der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG). Geschäftsführer und Vorgesetzte können im Rahmen ihrer Aufgaben ebenfalls persönlich verantwortlich sein.

Was droht bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?

Bußgelder nach § 25 ArbSchG (bis 25.000 €), bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit eine Straftat nach § 26 ArbSchG, sowie mögliche strafrechtliche Folgen bei Unfällen.

Haftet der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall?

Grundsätzlich schützt das Haftungsprivileg (§ 104 SGB VII) vor zivilrechtlicher Haftung. Es entfällt bei Vorsatz und Wegeunfällen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die BG Regress nehmen (§ 110 SGB VII).

Was ist der BG-Regress?

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen vom Arbeitgeber zurückfordern (§ 110 SGB VII).

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Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 25, 26 · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), §§ 104, 110 · DGUV Vorschrift 1. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.