Direkt beantwortet: Für die Erste Hilfe am Arbeitsplatz ist grundsätzlich der Betrieb verantwortlich, in dem tatsächlich gearbeitet wird. Bei Leiharbeit sorgt der Entleiher (Einsatzbetrieb) dafür, dass auch Leiharbeitnehmer von der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation erfasst sind – Ersthelfer, Material und Meldewege gelten für sie mit. Arbeiten Fremdfirmen auf dem Gelände, müssen Auftraggeber und Fremdfirma die Erste Hilfe abstimmen (§ 8 ArbSchG).
Kurz gefasst
- Erste Hilfe folgt dem Arbeitsort: verantwortlich ist der Betrieb, in dem gearbeitet wird.
- Leiharbeit: der Entleiher (Einsatzbetrieb) bezieht Leiharbeitnehmer in Ersthelfer, Material und Unterweisung ein.
- Leiharbeitnehmer zählen bei der Ersthelfer-Quote als anwesende Beschäftigte mit.
- Fremdfirmen: Auftraggeber und Fremdfirma stimmen die Erste-Hilfe-Organisation ab (Koordination, § 8 ArbSchG).
Erste Hilfe folgt dem Arbeitsort
Die Pflicht zur Ersten Hilfe knüpft an die Arbeitsstätte an: Wer Menschen an einem Ort arbeiten lässt, muss dort für Ersthelfer, Material und Meldewege sorgen. Das gilt unabhängig davon, bei welchem Unternehmen die Beschäftigten formal angestellt sind. Entscheidend ist, wo tatsächlich gearbeitet wird.
Leiharbeit: der Einsatzbetrieb ist am Zug
Bei der Arbeitnehmerüberlassung übernimmt der Entleiher – also der Einsatzbetrieb – die Arbeitsschutzpflichten für die Zeit des Einsatzes. Er muss Leiharbeitnehmer wie eigene Beschäftigte in die Erste-Hilfe-Organisation einbeziehen: Sie werden von den Ersthelfern mit versorgt, kennen das Material und die Meldewege und werden entsprechend unterwiesen. Der Verleiher bleibt für andere Punkte zuständig; die betriebliche Erste Hilfe am Einsatzort liegt beim Entleiher. Die allgemeine Aufteilung erklärt der Beitrag Leiharbeit und Arbeitsschutz.
Leiharbeitnehmer und die Ersthelfer-Quote
Für die erforderliche Zahl der Ersthelfer zählen alle im Betrieb anwesenden Beschäftigten – also auch Leiharbeitnehmer. Ein Einsatzbetrieb darf sie bei der Berechnung nicht ausklammern. Wie sich die Quote bemisst, steht im Beitrag Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Fremdfirmen auf dem Gelände
Arbeiten mehrere Arbeitgeber an einem Ort zusammen, verlangt § 8 Arbeitsschutzgesetz, dass sie sich abstimmen und gegenseitig informieren. Für die Erste Hilfe heißt das: Auftraggeber und Fremdfirma klären, wer Ersthelfer stellt, wo Material bereitsteht und wie ein Notfall gemeldet wird. Die Koordination von Fremdfirmen sollte diese Punkte ausdrücklich umfassen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Leiharbeit für die Erste Hilfe zuständig?
Für die Erste Hilfe am Arbeitsplatz ist der Einsatzbetrieb (Entleiher) verantwortlich. Er bezieht Leiharbeitnehmer in seine betriebliche Erste-Hilfe-Organisation ein – sie werden von Ersthelfern, Material und Meldewegen mit erfasst und in die Unterweisung einbezogen.
Zählen Leiharbeitnehmer bei der Ersthelfer-Quote mit?
Ja. Für die erforderliche Zahl der Ersthelfer zählen alle im Betrieb anwesenden Beschäftigten, also auch Leiharbeitnehmer. Der Einsatzbetrieb muss die Quote auf Grundlage der tatsächlich anwesenden Personen erfüllen.
Wer regelt die Erste Hilfe, wenn Fremdfirmen auf dem Gelände arbeiten?
Auftraggeber und Fremdfirma müssen die Erste-Hilfe-Organisation abstimmen, damit keine Lücken entstehen. Sinnvoll ist, im Vertrag festzulegen, wer Ersthelfer stellt, wo Material bereitsteht und wie ein Notfall gemeldet wird.
Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§§ 24, 26) · Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 8 (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber). Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Unfallversicherungsträgers.

