Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren im Arbeitsleben. Als Jugendliche gelten 15- bis 17-Jährige, als Kinder unter 15-Jährige (Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten). Für Betriebe bedeutet das besondere Regeln bei Arbeitszeit, Pausen, gefährlichen Arbeiten, ärztlicher Untersuchung und Unterweisung.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Arbeitszeit: Jugendliche i. d. R. max. 8 Std./Tag und 40 Std./Woche
  • Nachtruhe & Pausen besonders geschützt
  • Gefährliche Arbeiten und Akkord überwiegend verboten
  • Erstuntersuchung vor Beschäftigungsbeginn, Unterweisung halbjährlich

Wer ist geschützt?

Das Gesetz unterscheidet Kinder (unter 15 Jahre) und Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre). Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten – mit engen Ausnahmen (z. B. leichte Tätigkeiten ab 13 mit Einwilligung der Eltern). Für Jugendliche gelten besondere Schutzregeln.

Arbeitszeit, Pausen und Nachtruhe

Verbotene und gefährliche Arbeiten

Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die ihre Kräfte oder Fähigkeiten übersteigen, mit erhöhten Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind oder unter schädlichen Einwirkungen stattfinden. Akkord- und tempoabhängige Arbeiten sind überwiegend untersagt.

Ärztliche Untersuchung und Unterweisung

Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Erstuntersuchung (ärztliche Bescheinigung) erforderlich; eine Nachuntersuchung folgt nach dem ersten Beschäftigungsjahr. Jugendliche sind zudem vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens halbjährlich über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Gut zu wissen: Die halbjährliche Unterweisung Jugendlicher geht über die sonst übliche jährliche Unterweisung hinaus – ein wichtiger Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird.

Häufige Fragen

Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

In der Regel höchstens 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, verteilt auf fünf Tage, mit festen Pausen und grundsätzlicher Nachtruhe.

Ab welchem Alter darf man arbeiten?

Kinderarbeit unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Leichte Tätigkeiten sind ab 13 mit Einwilligung der Eltern in engen Grenzen möglich. Ab 15 gelten die Jugendschutzregeln.

Brauchen Jugendliche eine ärztliche Untersuchung?

Ja. Vor Beschäftigungsbeginn ist eine Erstuntersuchung erforderlich, eine Nachuntersuchung folgt nach dem ersten Beschäftigungsjahr.

Wie oft müssen Jugendliche unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens halbjährlich – häufiger als die sonst übliche jährliche Unterweisung.

UnterweisungGefährdungsbeurteilungArbeitsschutz-GrundlagenArbeitsschutz-Check

Offizielle Quellen: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) · Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.