Ein Laien-Ersthelfer unterliegt nicht der strafbewehrten ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB – die gilt für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder medizinisches Personal. Trotzdem sind Ersthelfer an Vertraulichkeit gebunden: Das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz verbieten es, Gesundheitsinformationen weiterzutragen.

Kurz gefasst

  • § 203 StGB (Schweigepflicht) gilt für Ärzte/med. Personal, nicht für Laien
  • Vertraulichkeit gilt trotzdem – aus Anstand und Datenschutz
  • Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person achten
  • Betriebssanitäter/med. Berufe können § 203 unterliegen
  • Grundregel: nur weitergeben, was für die Hilfe nötig ist

Ärztliche Schweigepflicht – für wen?

Die strafbewehrte Schweigepflicht aus § 203 StGB trifft Berufsgeheimnisträger: Ärztinnen und Ärzte, Angehörige von Gesundheitsberufen und weitere genannte Gruppen. Ein Laien-Ersthelfer gehört nicht dazu – er macht sich also nicht nach § 203 strafbar, wenn er etwas weitererzählt.

Vertraulichkeit gilt trotzdem

Das heißt nicht, dass man frei über das Erlebte reden darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz schützen die betroffene Person. Gesundheitszustand, Umstände oder Diagnosen gehen Dritte nichts an. Wer sie ausplaudert, verletzt Persönlichkeitsrechte und riskiert zivilrechtliche Folgen.

Was man weitergeben darf – und muss

An den Rettungsdienst gibt man alle Informationen weiter, die für die Versorgung wichtig sind (Hergang, Beobachtungen, bekannte Vorerkrankungen). Das ist keine Verletzung der Vertraulichkeit, sondern Teil der Hilfe. Anderen gegenüber gilt: Zurückhaltung – keine Details, keine Fotos, keine Posts.

Besondere Rollen im Betrieb

Betriebssanitäter und Angehörige medizinischer Berufe können – je nach Konstellation – der Schweigepflicht unterliegen. Auch der Betriebsarzt ist streng zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Zweifel gilt für alle: so wenig wie möglich, so vertraulich wie möglich.

Gut zu wissen: Besonders heikel sind Handyfotos und soziale Medien. Bilder von Verletzten oder Unfallstellen zu machen oder zu teilen, kann Persönlichkeitsrechte verletzen und – etwa bei Gaffer-Aufnahmen – sogar strafbar sein.

Häufige Fragen

Haben Ersthelfer eine Schweigepflicht?

Laien-Ersthelfer unterliegen nicht der strafbewehrten ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Sie sind aber durch Persönlichkeitsrecht und Datenschutz zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Darf ich dem Rettungsdienst alles erzählen?

Ja. Informationen, die für die Versorgung wichtig sind, gibt man weiter – das ist Teil der Hilfe und keine Verletzung der Vertraulichkeit.

Gilt die Schweigepflicht für Betriebssanitäter?

Betriebssanitäter und Angehörige medizinischer Berufe können je nach Konstellation der Schweigepflicht unterliegen. Der Betriebsarzt ist streng zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Darf ich Fotos von einer Unfallstelle machen?

Nein, davon ist dringend abzuraten. Bilder von Verletzten können Persönlichkeitsrechte verletzen und als Gaffer-Aufnahmen sogar strafbar sein.

Datenschutz & GesundheitsdatenEinwilligung & PatientenwilleRechtsgrundlagen (StGB)Aufgaben der Ersthelfer

Offizielle Quellen: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen), § 201a · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) · Grundgesetz (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorschriften und Leitlinien.