Die Unfallanzeige informiert den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) über einen Arbeitsunfall. Nach § 193 SGB VII ist sie Pflicht, wenn eine versicherte Person durch einen Arbeitsunfall getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Sie ist getrennt von der internen Dokumentation im Verbandbuch zu sehen.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: § 193 SGB VII
- Pflicht: bei Tod oder mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit
- Frist: in der Regel innerhalb von 3 Tagen an den UVT
- Wer: der Unternehmer (Betrieb) zeigt an
- Nicht verwechseln mit dem internen Verbandbuch
Wann muss angezeigt werden?
Eine Unfallanzeige ist erforderlich, wenn ein Arbeitsunfall dazu führt, dass eine versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder tödlich verunglückt. Kleinere Verletzungen ohne relevante Ausfallzeit müssen nicht angezeigt, aber dennoch im Verbandbuch dokumentiert werden.
Welche Frist gilt?
Die Anzeige ist dem Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem der Betrieb Kenntnis erlangt hat. Bei tödlichen oder besonders schweren Unfällen sind zusätzlich Aufsichtsbehörde und ggf. Polizei zu informieren.
Was gehört in die Unfallanzeige?
- Angaben zu Unternehmen und verletzter Person,
- Ort, Zeit und Hergang des Unfalls,
- Art der Verletzung und betroffene Körperteile,
- Zeugen sowie Angaben zur ärztlichen Behandlung.
Die Anzeige erfolgt heute meist elektronisch. Der Betriebs- oder Personalrat wirkt mit und erhält eine Kopie; auch die verletzte Person kann eine Kopie verlangen.
Abgrenzung: Unfallanzeige und Verbandbuch
Das Verbandbuch ist die interne Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung – auch kleiner. Die Unfallanzeige geht dagegen an den Unfallversicherungsträger und nur bei den oben genannten schwereren Fällen. Beide dienen unterschiedlichen Zwecken und ergänzen sich.
Häufige Fragen
Wann muss ein Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?
Wenn eine versicherte Person durch den Unfall getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 SGB VII).
Welche Frist gilt für die Unfallanzeige?
In der Regel drei Tage, nachdem der Betrieb von dem anzeigepflichtigen Unfall Kenntnis erlangt hat.
Wer erstattet die Unfallanzeige?
Der Unternehmer bzw. Betrieb. Der Betriebs- oder Personalrat wirkt mit und erhält eine Kopie; auch die verletzte Person kann eine Kopie verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Unfallanzeige und Verbandbuch?
Das Verbandbuch dokumentiert intern jede Erste-Hilfe-Leistung. Die Unfallanzeige geht an den Unfallversicherungsträger und nur bei Tod oder mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit.
Offizielle Quellen: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 193 (Anzeigepflicht bei Arbeitsunfällen) · DGUV Vorschrift 1. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

