Jeder Arbeitsunfall – auch der kleine – sollte dokumentiert werden. Das ist nicht nur Bürokratie: Eine saubere Dokumentation sichert Leistungsansprüche der Beschäftigten gegenüber der Unfallversicherung und schützt den Betrieb im Streitfall.
Kurz gefasst
- Jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch/Meldeblock festhalten
- Aufbewahrung der Aufzeichnungen: 5 Jahre
- Unfallanzeige an die BG/Unfallkasse bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen
- Tödliche oder schwere Unfälle: sofort melden
Warum jede Kleinigkeit zählt
Auch eine harmlose Schnittwunde kann sich entzünden und Tage später zur Arbeitsunfähigkeit führen. Nur wenn die Erstversorgung dokumentiert ist, lässt sich später der Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall belegen – die Grundlage für Leistungen der Unfallversicherung.
Was ins Verbandbuch gehört
- Name der verletzten Person, Datum und Uhrzeit,
- Ort und Hergang des Unfalls,
- Art der Verletzung,
- durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Name der Ersthelferin/des Ersthelfers und Zeuginnen/Zeugen.
Diese Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln (Datenschutz) und fünf Jahre aufzubewahren.
Wann eine Unfallanzeige nötig ist
Führt ein Arbeitsunfall zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, ist der Betrieb verpflichtet, eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger zu erstatten. Bei tödlichen oder schweren Unfällen ist unverzüglich zu melden.
Häufige Fragen
Reicht ein formloser Zettel?
Wichtig ist die Vollständigkeit und die sichere, datenschutzkonforme Aufbewahrung. Ein strukturiertes Verbandbuch oder Tool erleichtert genau das.
Offizielle Quellen: § 24 DGUV Vorschrift 1 (Dokumentation Erste Hilfe) · §§ 193 ff. SGB VII (Unfallanzeige). Stand: 2025. Kein Ersatz für Rechtsberatung.

