Das Verbandbuch (oder ein gleichwertiger Meldeblock) ist die vorgeschriebene Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb. Grundlage ist § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1: Jede Hilfeleistung ist aufzuzeichnen, und die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Sinn dahinter ist der Versicherungsschutz – erst die Aufzeichnung belegt später, dass eine Verletzung ein Arbeitsunfall war.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1
- Was: jede Erste-Hilfe-Leistung – auch kleinste Verletzungen
- Aufbewahrung: mindestens 5 Jahre nach der Eintragung
- Datenschutz: vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahren
- Zweck: Nachweis des Arbeitsunfalls und damit des Versicherungsschutzes
Warum jede Kleinigkeit dokumentiert wird
Der häufigste Irrtum: „Ein Pflaster muss man doch nicht aufschreiben." Doch gerade die kleinen Verletzungen sind entscheidend. Entzündet sich eine anfangs harmlose Schnittwunde später oder treten Spätfolgen auf, muss belegbar sein, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden ist. Nur dann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Ohne Eintrag fehlt dieser Nachweis – zum Nachteil der verletzten Person.
Was muss eingetragen werden?
Für jede Hilfeleistung werden festgehalten:
- Name der verletzten oder erkrankten Person,
- Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses,
- Hergang und Art der Verletzung bzw. Erkrankung,
- Art und Umfang der Erste-Hilfe-Leistung,
- Name der Person(en), die Erste Hilfe geleistet haben, sowie ggf. Zeugen.
Aufbewahrung und Datenschutz
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Weil sie Gesundheitsdaten enthalten, unterliegen sie dem Datenschutz: Sie müssen so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Ein offen ausliegendes Verbandbuch, in dem jede Person die Einträge anderer lesen kann, ist deshalb nicht zulässig. Praktikabel sind einzelne Meldeblöcke, die nach dem Ausfüllen verschlossen abgelegt werden.
Verbandbuch oder Meldeblock?
Beide Formen sind zulässig. Das klassische Verbandbuch sammelt alle Einträge gebunden an einem Ort – praktisch, aber datenschutzrechtlich heikler. Der Meldeblock nutzt einzelne Durchschreibe-Formulare pro Vorfall, die getrennt abgelegt werden – das erfüllt den Datenschutz einfacher. Wichtig ist nicht die Form, sondern dass die Dokumentation vollständig, dauerhaft und geschützt ist.
Häufige Fragen
Muss auch ein Pflaster ins Verbandbuch?
Ja. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, gerade auch kleine Verletzungen. Sonst fehlt bei Spätfolgen der Nachweis des Arbeitsunfalls.
Wie lange muss ein Verbandbuch aufbewahrt werden?
Mindestens fünf Jahre nach der Eintragung. Danach sind die Aufzeichnungen datenschutzgerecht zu vernichten.
Darf das Verbandbuch offen ausliegen?
Nein. Weil es Gesundheitsdaten enthält, muss es vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Einzelne Meldeblöcke sind hier praktischer.
Was ist der Unterschied zwischen Verbandbuch und Unfallanzeige?
Das Verbandbuch ist die interne Dokumentation jeder Hilfeleistung. Die Unfallanzeige geht an den Unfallversicherungsträger, wenn jemand mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder tödlich verunglückt.
Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 24 Abs. 6 (Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb" · SGB VII zur Unfallanzeige. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

