Der Verbandkasten ist Pflichtausstattung jeder Arbeitsstätte. Welche Menge und welche Norm gefordert ist, ergibt sich aus § 25 DGUV Vorschrift 1, der ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" sowie den einschlägigen DIN-Normen.

Kurz gefasst

  • Kleiner Verbandkasten: DIN 13157
  • Großer Verbandkasten: DIN 13169 (entspricht dem doppelten Inhalt des kleinen)
  • Menge richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl (Richtwerte nach ASR A4.3)
  • Inhalt regelmäßig prüfen, Verfallsdaten beachten, nach Entnahme auffüllen

Welche Norm für welchen Kasten

Für Betriebe sind zwei Größen maßgeblich: der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 und der große nach DIN 13169. Kfz-Verbandkästen (DIN 13164) sind für Arbeitsstätten nicht ausreichend. Der Inhalt wird regelmäßig aktualisiert – ältere Kästen lassen sich mit einem Nachrüstset auf den aktuellen Stand bringen.

Wie viele Verbandkästen braucht ihr?

Die ASR A4.3 nennt Richtwerte, gestaffelt nach Betriebsart und Zahl der Beschäftigten (ein großer Kasten kann durch zwei kleine ersetzt werden):

BetriebsartBeschäftigteKästen
Verwaltung/Handelbis 501 kleiner
51–3001 großer
Herstellung/Verarbeitungbis 201 kleiner
21–1001 großer
Baustellenbis 101 kleiner
11–501 großer

Bei größeren Belegschaften erhöht sich die Zahl entsprechend (je weitere Stufe ein zusätzlicher großer Kasten). Entscheidend ist außerdem, dass die Mittel schnell erreichbar und die Standorte im Betrieb bekannt und gekennzeichnet sind.

Prüfen, dokumentieren, auffüllen

Verbandmaterial altert. Prüft die Kästen regelmäßig auf Vollständigkeit und Verfallsdaten und füllt nach jeder Entnahme auf. Eine einfache Prüfliste an oder im Kasten schafft Nachweisbarkeit. Ergänzend sind je nach Gefährdung Augenspülung, Löschdecke, AED oder Erste-Hilfe-Räume sinnvoll oder gefordert.

Tipp: Dokumentiert Entnahmen im Verbandbuch bzw. Meldeblock – das ist Grundlage für die spätere Unfalldokumentation und mögliche Leistungsansprüche.

Häufige Fragen

Reicht ein Kfz-Verbandkasten im Büro?

Nein. In Arbeitsstätten sind Kästen nach DIN 13157 bzw. DIN 13169 vorgeschrieben – der Kfz-Kasten (DIN 13164) ist nicht ausreichend.

Wer ist für die Ausstattung verantwortlich?

Der Arbeitgeber. Er sorgt für Bereitstellung, Erreichbarkeit, Kennzeichnung und Vollständigkeit.

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Offizielle Quellen: § 25 DGUV Vorschrift 1 · ASR A4.3 (BAuA) · DIN 13157 / DIN 13169. Stand: 2025. Richtwerte; maßgeblich sind die geltenden Fassungen und eure Gefährdungsbeurteilung.