Ein umgekipptes Fass, ein undichter Behälter, Spritzer auf der Haut oder im Auge: Nach einem Chemikalienunfall bleibt keine Zeit zum Überlegen. Deshalb verlangt § 13 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Arbeitgeber, dass er für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle vorher festlegt, was passieren soll. Dieser Beitrag fasst die Regelung zusammen und zeigt, wie sie sich im Betrieb umsetzen lässt.
Die Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verätzungen und Verbrennungen erklären wir in eigenen Beiträgen; hier geht es um die betriebliche Organisation.
Kurz gefasst
- Vorab festlegen: Der Arbeitgeber legt die Notfallmaßnahmen rechtzeitig fest (§ 13 Abs. 1 GefStoffV)
- Dazu gehören: einschlägige Erste-Hilfe-Einrichtungen und regelmäßige Sicherheitsübungen
- Im Ereignisfall: unverzüglich handeln, Beschäftigte informieren, Auswirkungen mindern (Abs. 2)
- Schutzausrüstung: geeignete Schutzkleidung und PSA für Beschäftigte im Gefahrenbereich (Abs. 3)
- Kommunikation: Warn- und Kommunikationssysteme sowie Informationen für Notfalldienste (Abs. 4 und 5)
Was verlangt § 13 GefStoffV vom Arbeitgeber?
Die Vorschrift trägt die Überschrift „Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle“. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines solchen Ereignisses zu ergreifen sind. Dazu zählen nach dem Verordnungstext einschlägige Erste-Hilfe-Einrichtungen und regelmäßige Sicherheitsübungen.
Die Regelung betrifft Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen. Wie umfangreich die Planung im Einzelfall sein muss, legt ihr sinnvollerweise anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
Was gilt, wenn etwas passiert?
Absatz 2 regelt den Ereignisfall. Der Arbeitgeber muss unverzüglich die festgelegten Maßnahmen einleiten. Ziel ist, die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und den Normalbetrieb wiederherzustellen. Betroffene Beschäftigte sind zu informieren. Im Gefahrenbereich dürfen nur die für die Bewältigung erforderlichen Beschäftigten und Rettungskräfte bleiben.
Nach Absatz 3 sind den Beschäftigten im Gefahrenbereich geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Diese ist während des gestörten Betriebs zu tragen, und die Nutzung belastender Ausrüstung muss zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Personen dürfen den Gefahrenbereich nicht betreten.
Warn- und Kommunikationssysteme
Absatz 4 verlangt Warn- und Kommunikationssysteme, damit eine angemessene Reaktion möglich ist und Abhilfemaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Absatz 5 fordert, Informationen über die Notfallmaßnahmen bereitzuhalten, insbesondere für interne und externe Notfalldienste, einschließlich Gefahrenangaben und spezifischer Notfallverfahren.
In der Praxis heißt das: Der Notruf muss sich ohne Suchen absetzen lassen, und die Rettungskräfte brauchen schnell verwertbare Angaben zu den beteiligten Stoffen. Das Sicherheitsdatenblatt und die Betriebsanweisung liefern die Grundlage.
Checkliste für euren Betrieb
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Welche Unfälle mit Gefahrstoffen sind denkbar?
- Notfallablauf schriftlich festlegen und aushängen: Wer alarmiert, wer sichert ab, wer leistet Erste Hilfe?
- Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitstellen, zum Beispiel Not- und Augendusche, wo Gefahrstoffe verwendet werden,
- Ersthelfende ausbilden und Fortbildungsfristen im Blick behalten,
- Schutzausrüstung für den Notfalleinsatz bereithalten und prüfen,
- Sicherheitsübungen regelmäßig durchführen und auswerten,
- Sicherheitsdatenblätter und Notfallinformationen schnell auffindbar halten.
Erste-Hilfe-Organisation dort, wo Gefahrstoffe verwendet werden
Notfallplanung und Erste-Hilfe-Organisation greifen ineinander. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 richtet sich die Zahl der Ersthelfenden nach der Zahl der Versicherten: bei 2 bis 20 Versicherten eine Person, bei mehr als 20 im Verwaltungs- und Handelsbereich 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent. Ausbildung und Fortbildung umfassen je 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung steht alle zwei Jahre an.
Wer in Bereichen mit Gefahrstoffen arbeitet, sollte bei der Verteilung der Ersthelfenden auf Schichten und Standorte darauf achten, dass in jedem dieser Bereiche jemand ausgebildet ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach der ASR A4.3 vor Verschmutzung, Feuchtigkeit und Hitze zu schützen und jederzeit zugänglich aufzubewahren; im Gefahrstoffbereich lohnt ein Blick darauf, ob der Aufbewahrungsort im Ereignisfall erreichbar bleibt.
Erste Hilfe bei Chemikalienkontakt
Die konkreten Sofortmaßnahmen hängen vom Stoff und vom betroffenen Körperteil ab. Grundlagen findet ihr in unseren Beiträgen zu Verätzungen der Haut, Augenverletzungen, Verbrennungen und Vergiftungen; Standort und Nutzung von Not- und Augenduschen erklärt der Beitrag zur Notdusche. Ersthelfende im Betrieb lernen im Kurs, wie sie bei einem Unfall Ruhe bewahren, den Notruf absetzen und bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes richtig handeln.
Sprecht uns an, wenn ihr einen Inhouse-Kurs für euren Betrieb plant, bei dem die Beschäftigten an euren Arbeitsplätzen üben.
Häufige Fragen
Für wen gilt § 13 GefStoffV?
Für Arbeitgeber, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lassen.
Was zählt zu den Notfallmaßnahmen?
Nach dem Verordnungstext gehören einschlägige Erste-Hilfe-Einrichtungen und regelmäßige Sicherheitsübungen dazu; außerdem Maßnahmen für Information, Schutzausrüstung, Warnung und Kommunikation.
Müssen Notfallübungen stattfinden?
Absatz 1 nennt regelmäßige Sicherheitsübungen als Teil der Notfallmaßnahmen. Einen passenden Turnus klärt ihr mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wo finde ich Hinweise für Rettungskräfte?
Absatz 5 verlangt, Informationen über Notfallmaßnahmen bereitzuhalten. Das Sicherheitsdatenblatt liefert die Stoffangaben.
Offizielle Quellen: Gefahrstoffverordnung § 13 (Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle), Absätze 1 bis 5 · DGUV Vorschrift 1 § 26 · ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe). Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift. Im Zweifel fragt euren Unfallversicherungsträger.

