Not- und Augenduschen gehören dort zur Erste-Hilfe-Ausstattung, wo mit ätzenden oder reizenden Stoffen umgegangen wird. Ob sie erforderlich sind und in welchem Umfang, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung. Technische Anforderungen beschreiben unter anderem die ASR A4.3 und die Normenreihe DIN EN 15154.
Kurz gefasst
- Grundlage: Gefahrstoffverordnung, ASR A4.3, DGUV-Regeln, DIN EN 15154
- Wann nötig: ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Gefahrstoffe, Verätzungsgefahr)
- Erreichbarkeit: in unmittelbarer Nähe, ohne Hindernisse, gekennzeichnet
- Spüldauer: mindestens 10–15 Minuten mit viel Wasser
- Prüfung: regelmäßig (üblich wöchentlich) spülen und dokumentieren
Wo sie hingehören
Not- und Augenduschen müssen in unmittelbarer Nähe des Gefahrenbereichs liegen – erreichbar in wenigen Sekunden, auch mit geschlossenen oder verätzten Augen. Der Weg dorthin muss frei von Hindernissen sein, der Standort deutlich gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet. Wer eine Augendusche zustellt oder als Ablage nutzt, gefährdet Menschenleben.
Körper- oder Augendusche?
- Körpernotdusche – großflächiges Abspülen von Haut und Kleidung bei Verschüttungen; hoher Wasserdurchsatz.
- Augendusche/Augenspüleinrichtung – gezielte, weiche Spülung beider Augen mit geringem Druck; oft ergänzt durch tragbare Augenspülflaschen für Arbeitsplätze ohne Wasseranschluss.
Richtig anwenden
Bei Kontakt mit Gefahrstoffen: sofort spülen – nicht erst umziehen, nicht erst nachlesen. Kleidung wird unter der laufenden Dusche entfernt. Gespült wird mindestens 10 bis 15 Minuten, bei Augen mit geöffneten Lidern und vom inneren zum äußeren Augenwinkel, damit die Spüllösung nicht ins andere Auge läuft. Parallel Notruf 112 und Blick ins Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 4).
Prüfen und dokumentieren
Not- und Augenduschen müssen funktionsfähig sein, wenn sie gebraucht werden. Üblich ist eine wöchentliche Funktionsprüfung: kurz spülen lassen (das verhindert auch Verkeimung und Ablagerungen im stehenden Wasser) und die Prüfung dokumentieren. Ergänzend gehören sie in die wiederkehrende Prüfung der Arbeitsmittel und in die Unterweisung.
Häufige Fragen
Wann braucht ein Betrieb eine Augendusche?
Wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung ein Risiko für Augen- oder Hautkontakt mit ätzenden/reizenden Stoffen ergibt. Die ASR A4.3 und DGUV-Regeln konkretisieren die Ausführung.
Wie lange muss gespült werden?
In der Regel mindestens 10 bis 15 Minuten mit viel Wasser. Bei Augen mit geöffneten Lidern und vom inneren zum äußeren Augenwinkel.
Wie oft muss geprüft werden?
Üblich ist eine wöchentliche Funktionsprüfung mit kurzer Spülung – das sichert die Funktion und verhindert Verkeimung im stehenden Wasser. Die Prüfung wird dokumentiert.
Reicht Spülen aus?
Nein. Jede Verätzung, besonders am Auge, gehört anschließend immer ärztlich untersucht. Sicherheitsdatenblatt bzw. Produktnamen mitnehmen.
Offizielle Quellen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) · ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ · DIN EN 15154 · DGUV Information 213-016. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

