Sicherheitsbeauftragte sind eine tragende Säule des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes. Ihre Bestellung ist in § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1 geregelt: Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sie handeln ehrenamtlich, unterstützend und tragen dadurch keine zusätzliche rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Kurz gefasst

  • Pflicht: ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (§ 22 SGB VII)
  • Rolle: ehrenamtlich, unterstützend – keine Weisungsbefugnis, keine Zusatzhaftung
  • Anzahl: abhängig von Beschäftigtenzahl, Gefährdung und räumlicher Struktur
  • Nicht zu verwechseln mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
  • Teilzeit zählt mit – maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten, nicht Vollzeitstellen

Wann besteht die Pflicht?

Nach § 22 SGB VII müssen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Teilzeitkräfte zählen dabei mit – entscheidend ist die Kopfzahl, nicht die Zahl der Vollzeitstellen. Unterhalb dieser Grenze kann die Bestellung freiwillig sinnvoll sein, ist aber nicht vorgeschrieben.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb?

Eine feste Formel gibt es nicht. Die erforderliche Zahl richtet sich nach den im Betrieb bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der Beschäftigten sowie der räumlichen und zeitlichen Struktur. Die DGUV Vorschrift 1 nennt hierzu Kriterien; die Unfallversicherungsträger geben in ihren Regeln und Anlagen konkrete Orientierungswerte. Ziel ist, dass in allen Bereichen und Schichten eine sachnahe Ansprechperson vorhanden ist.

Welche Aufgaben haben sie?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

Wichtig: Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und übernehmen keine zusätzliche Verantwortung oder Haftung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Abgrenzung: Sicherheitsbeauftragte vs. Fachkraft für Arbeitssicherheit

Beide Rollen werden häufig verwechselt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist eine speziell ausgebildete Beraterfunktion nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit klarem Aufgabenkatalog. Die Sicherheitsbeauftragten hingegen sind ehrenamtlich tätige Beschäftigte, die den Arbeitsschutz vor Ort unterstützen. Beide ergänzen einander, ersetzen sich aber nicht.

Gut zu wissen: Sicherheitsbeauftragte sollen für ihre Aufgabe qualifiziert werden. Die Unfallversicherungsträger bieten dafür Seminare an; die Teilnahme erfolgt in der Regel während der Arbeitszeit.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Teilzeitkräfte zählen dabei mit.

Haften Sicherheitsbeauftragte für Arbeitsunfälle?

Nein. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unterstützend aus und tragen dadurch keine zusätzliche rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Ist die Sicherheitsbeauftragte dasselbe wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Beraterfunktion nach dem ASiG. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätige Beschäftigte.

Zählen Teilzeitkräfte bei der 20er-Grenze mit?

Ja. Maßgeblich ist die Zahl der beschäftigten Personen, nicht die Zahl der Vollzeitstellen.

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Offizielle Quellen: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 22 (Sicherheitsbeauftragte) · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 20 · Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Abgrenzung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.