Viele Betriebe zahlen für die Erste-Hilfe-Ausbildung ihrer Beschäftigten mehr, als sie müssten – oder scheuen den Aufwand, weil sie das Verfahren nicht kennen. Dabei ist die Lehrgangsgebühr für betriebliche Ersthelfer:innen für das Unternehmen in der Regel kostenfrei: Sie wird vom zuständigen Unfallversicherungsträger getragen. Entscheidend ist, dass ihr die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle bucht und den Träger vorab angebt. So läuft die Abrechnung Schritt für Schritt.

Kurz gefasst

  • Die BG oder Unfallkasse trägt die Gebühr der betrieblichen Ersthelfer-Aus- und -Fortbildung (DGUV Vorschrift 1, § 26).
  • Bedingung: Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle (Kennziffer – BWW: 8.2122).
  • Meist keine Vorleistung: Die Stelle rechnet direkt mit dem Träger ab.
  • Nicht übernommen: Kurse für den Führerschein und andere private Zwecke.

Schritt 1: Zuständigen Unfallversicherungsträger klären

Jeder Betrieb ist gesetzlich bei genau einem Unfallversicherungsträger versichert. Bei gewerblichen Unternehmen ist das die für den Wirtschaftszweig zuständige Berufsgenossenschaft – bundesweit, nicht nach Bundesland. Für Kitas, Schulen und den öffentlichen Dienst ist es die Unfallkasse des Landes oder der Gemeinde. Die Zuordnung steht in eurem letzten Beitragsbescheid; unsicher? Der Beitrag Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? hilft weiter.

Schritt 2: Eine ermächtigte Ausbildungsstelle wählen

Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Gebühr nur für Lehrgänge bei ermächtigten Stellen. Diese Ermächtigung vergibt die DGUV nach dem Grundsatz 304-001; jede ermächtigte Stelle trägt eine Kennziffer. BWW ist unter der Kennziffer 8.2122 ermächtigt. Ein privater Anbieter ohne Ermächtigung kann nicht über die BG abgerechnet werden – prüft das vor der Buchung.

Schritt 3: Vor dem Kurs anmelden und den Träger angeben

Bei der Anmeldung gebt ihr euren Unfallversicherungsträger und – soweit gefordert – eure Mitglieds- oder Unternehmensnummer an. Manche Träger möchten die Teilnahme vorab wissen oder stellen einen Gutschein bzw. eine Kostenzusage aus, andere lassen die Ausbildungsstelle einfach direkt abrechnen. Klärt diesen Punkt einmal – danach läuft es bei den Folgekursen gleich.

Schritt 4: Die Gebühr abrechnen – drei übliche Wege

Je nach Träger gibt es unterschiedliche Verfahren. In der Praxis begegnen euch vor allem drei:

Gut zu wissen: Auch die Fortbildung alle zwei Jahre und ein Inhouse-Kurs bei euch vor Ort laufen über dasselbe Verfahren. Details zur grundsätzlichen Übernahme stehen im Beitrag Kostenübernahme über BG/UK.

Schritt 5: Nachweise sichern

Nach dem Kurs erhält jede teilnehmende Person eine Teilnahmebescheinigung. Bewahrt diese Nachweise auf – sie belegen gegenüber der Aufsicht, dass ihr die erforderliche Zahl an Ersthelfern ausgebildet habt, und sie sind die Grundlage der Abrechnung. Bei BWW steht die Bescheinigung digital direkt nach dem Kurs bereit.

Häufige Fragen

Muss unser Betrieb die Kursgebühr vorstrecken?

In der Regel nein. Bucht ihr bei einer ermächtigten Stelle, rechnet diese die Lehrgangsgebühr direkt mit eurem Unfallversicherungsträger ab. Nur bei einzelnen Trägern legt der Betrieb aus und bekommt die Kosten anschließend gegen Nachweis erstattet.

Wir kennen unsere Berufsgenossenschaft nicht – wie finden wir sie?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wirtschaftszweig, nicht nach dem Bundesland. Sie steht im letzten Beitragsbescheid eurer BG; alternativ hilft unser Beitrag „Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?“ bei der Zuordnung. Für den öffentlichen Dienst ist es die Unfallkasse des Landes oder der Gemeinde.

Werden auch Betriebssanitäter und Brandschutzhelfer über die BG abgerechnet?

Die Betriebssanitäter-Ausbildung (DGUV Grundsatz 304-002) wird wie die Ersthelfer-Ausbildung über den Unfallversicherungsträger abgerechnet. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung ist dagegen keine Leistung der BG – diese Kosten trägt der Betrieb selbst.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26 Aus- und Fortbildung der Ersthelfer) · DGUV Grundsatz 304-001 (Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe) · Abrechnungsinformationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Trägers.