Bei Arbeitnehmerüberlassung (Leih- oder Zeitarbeit) arbeiten Beschäftigte im Betrieb eines anderen Unternehmens. Arbeitgeber bleibt der Verleiher, die Arbeit findet aber beim Entleiher statt. Damit dabei niemand durchs Raster fällt, teilen AÜG, Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 die Pflichten klar auf.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: AÜG, ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
  • Entleiher: trägt die Arbeitsschutzpflichten am Einsatzort (wie für eigene Beschäftigte)
  • Verleiher: bleibt Arbeitgeber – Eignung, Vorsorge, allgemeine Unterweisung
  • Unterweisung: arbeitsplatzbezogen VOR Arbeitsaufnahme durch den Entleiher
  • Unfall: Meldung an den Unfallversicherungsträger des Verleihers

Was der Entleiher tun muss

Der Entleiher hat für die überlassenen Beschäftigten am Einsatzort dieselben Arbeitsschutzpflichten wie für eigene Mitarbeitende:

Was beim Verleiher bleibt

Der Verleiher bleibt Arbeitgeber. Er muss prüfen, ob die Person für die vorgesehene Tätigkeit geeignet und qualifiziert ist, die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren, allgemein unterweisen und sich vor der Überlassung über die Gefährdungen am Einsatzort informieren. Er darf niemanden in einen Einsatz schicken, dessen Gefährdungen er nicht kennt.

Häufiger Fehler: Beide Seiten verlassen sich auf die jeweils andere – und die Unterweisung findet gar nicht statt. Sinnvoll ist eine schriftliche Abstimmung, wer was übernimmt, plus eine dokumentierte Einweisung am ersten Tag.

Wenn etwas passiert

Ein Arbeitsunfall wird dem Unfallversicherungsträger des Verleihers gemeldet – dort sind die Beschäftigten versichert. Der Entleiher muss den Unfall aber unverzüglich melden und bei der Aufklärung mitwirken; die Dokumentation (Verbandbuch) erfolgt im Einsatzbetrieb. Erste Hilfe leistet selbstverständlich der Einsatzbetrieb.

Warum das Thema zählt

Zeitarbeitskräfte sind oft neu am Arbeitsplatz, kennen Abläufe und Gefahrenstellen noch nicht und wechseln häufig. Genau deshalb sind gründliche Einweisung und klare Zuständigkeiten der wirksamste Unfallschutz – und beides kostet wenig Zeit.

Häufige Fragen

Wer unterweist Zeitarbeitskräfte?

Der Entleiher – arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen vor Arbeitsaufnahme. Der Verleiher unterweist allgemein und prüft Eignung und Qualifikation.

Wer stellt die persönliche Schutzausrüstung?

Grundsätzlich der Entleiher für den konkreten Einsatz, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wem wird ein Arbeitsunfall gemeldet?

Dem Unfallversicherungsträger des Verleihers – dort sind die Beschäftigten versichert. Der Entleiher meldet unverzüglich und dokumentiert im Einsatzbetrieb.

Gilt für Zeitarbeitskräfte ein geringerer Schutz?

Nein. Sie haben denselben Anspruch auf Arbeitsschutz wie die Stammbelegschaft – am Einsatzort verantwortet ihn der Entleiher.

Fremdfirmen-KoordinationUnterweisung im ArbeitsschutzPersönliche SchutzausrüstungErsthelfer-AnzahlUnfallanzeige an die BG

Offizielle Quellen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · DGUV Vorschrift 1 · DGUV Information 215-830. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.