Bei Arbeitnehmerüberlassung (Leih- oder Zeitarbeit) arbeiten Beschäftigte im Betrieb eines anderen Unternehmens. Arbeitgeber bleibt der Verleiher, die Arbeit findet aber beim Entleiher statt. Damit dabei niemand durchs Raster fällt, teilen AÜG, Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 die Pflichten klar auf.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: AÜG, ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
- Entleiher: trägt die Arbeitsschutzpflichten am Einsatzort (wie für eigene Beschäftigte)
- Verleiher: bleibt Arbeitgeber – Eignung, Vorsorge, allgemeine Unterweisung
- Unterweisung: arbeitsplatzbezogen VOR Arbeitsaufnahme durch den Entleiher
- Unfall: Meldung an den Unfallversicherungsträger des Verleihers
Was der Entleiher tun muss
Der Entleiher hat für die überlassenen Beschäftigten am Einsatzort dieselben Arbeitsschutzpflichten wie für eigene Mitarbeitende:
- Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes,
- Unterweisung vor Arbeitsaufnahme – arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen,
- Bereitstellung der nötigen persönlichen Schutzausrüstung,
- Einbindung in Erste Hilfe, Brandschutz und Notfallorganisation (Wer ist Ersthelfer? Wo sind Fluchtwege?),
- Information über besondere Gefahren und erforderliche Qualifikationen.
Was beim Verleiher bleibt
Der Verleiher bleibt Arbeitgeber. Er muss prüfen, ob die Person für die vorgesehene Tätigkeit geeignet und qualifiziert ist, die arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren, allgemein unterweisen und sich vor der Überlassung über die Gefährdungen am Einsatzort informieren. Er darf niemanden in einen Einsatz schicken, dessen Gefährdungen er nicht kennt.
Wenn etwas passiert
Ein Arbeitsunfall wird dem Unfallversicherungsträger des Verleihers gemeldet – dort sind die Beschäftigten versichert. Der Entleiher muss den Unfall aber unverzüglich melden und bei der Aufklärung mitwirken; die Dokumentation (Verbandbuch) erfolgt im Einsatzbetrieb. Erste Hilfe leistet selbstverständlich der Einsatzbetrieb.
Warum das Thema zählt
Zeitarbeitskräfte sind oft neu am Arbeitsplatz, kennen Abläufe und Gefahrenstellen noch nicht und wechseln häufig. Genau deshalb sind gründliche Einweisung und klare Zuständigkeiten der wirksamste Unfallschutz – und beides kostet wenig Zeit.
Häufige Fragen
Wer unterweist Zeitarbeitskräfte?
Der Entleiher – arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen vor Arbeitsaufnahme. Der Verleiher unterweist allgemein und prüft Eignung und Qualifikation.
Wer stellt die persönliche Schutzausrüstung?
Grundsätzlich der Entleiher für den konkreten Einsatz, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
Wem wird ein Arbeitsunfall gemeldet?
Dem Unfallversicherungsträger des Verleihers – dort sind die Beschäftigten versichert. Der Entleiher meldet unverzüglich und dokumentiert im Einsatzbetrieb.
Gilt für Zeitarbeitskräfte ein geringerer Schutz?
Nein. Sie haben denselben Anspruch auf Arbeitsschutz wie die Stammbelegschaft – am Einsatzort verantwortet ihn der Entleiher.
Offizielle Quellen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · DGUV Vorschrift 1 · DGUV Information 215-830. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

