Der Erste-Hilfe-Raum ist ein gekennzeichneter, geeigneter Raum, in dem Verletzte oder akut Erkrankte versorgt und betreut werden können. Nach § 25 DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3 ist er verpflichtend in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten, auf Baustellen mit mehr als 100 Beschäftigten sowie bei vergleichbarer Gefährdung.
Kurz gefasst
- Grundlage: § 25 DGUV Vorschrift 1, ASR A4.3
- Pflicht ab: mehr als 1000 Beschäftigten
- Baustellen: ab mehr als 100 Beschäftigten
- Zusätzlich bei besonderer Gefährdung (Art und Schwere möglicher Verletzungen)
- Kennzeichnung: Rettungszeichen; leicht erreichbar, auch mit Trage
Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum Pflicht?
Ein eigener Erste-Hilfe-Raum (oder eine vergleichbare Einrichtung) ist vorzuhalten in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und auf Baustellen mit mehr als 100 Beschäftigten. Unabhängig von diesen Zahlen kann er erforderlich sein, wenn Art, Schwere und Zahl der zu erwartenden Unfälle es verlangen – etwa in Betrieben mit erhöhter Gefährdung.
Was muss der Raum bieten?
- ausreichend Platz und eine geeignete Liege für die Erstversorgung,
- Erste-Hilfe-Material, Handwaschgelegenheit und gute Beleuchtung,
- leichte Erreichbarkeit – auch mit einer Krankentrage – und ein Zugang für den Rettungsdienst,
- eine deutliche Kennzeichnung mit dem Rettungszeichen.
Kleinere Betriebe unterhalb der Schwellenwerte benötigen keinen eigenen Raum, müssen aber dennoch geeignete Erste-Hilfe-Einrichtungen (Verbandkasten, Meldemöglichkeit, Ersthelfer) bereithalten.
Kennzeichnung und Erreichbarkeit
Der Erste-Hilfe-Raum wird mit dem Rettungszeichen nach ASR A1.3 gekennzeichnet. Der Weg dorthin sollte ebenfalls ausgeschildert sein. Wichtig ist die schnelle Erreichbarkeit von den Arbeitsbereichen aus sowie ein Zugang, über den der Rettungsdienst die verletzte Person gut abtransportieren kann.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum Pflicht?
In Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und auf Baustellen mit mehr als 100 Beschäftigten. Zusätzlich kann er bei besonderer Gefährdung erforderlich sein.
Was muss ein Erste-Hilfe-Raum enthalten?
Unter anderem eine geeignete Liege, Erste-Hilfe-Material, Handwaschgelegenheit, gute Beleuchtung, leichte Erreichbarkeit auch mit Trage und eine deutliche Kennzeichnung.
Brauchen kleine Betriebe einen Erste-Hilfe-Raum?
Nein, unterhalb der Schwellenwerte nicht. Sie müssen aber geeignete Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Verbandkasten, Meldemöglichkeit und ausgebildete Ersthelfer vorhalten.
Wie wird der Erste-Hilfe-Raum gekennzeichnet?
Mit dem Rettungszeichen nach ASR A1.3. Auch der Weg dorthin sollte ausgeschildert und der Raum für den Rettungsdienst gut erreichbar sein.
Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 25 (Erste-Hilfe-Räume) · ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" · DGUV Information 204-022. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

