Direkt beantwortet: Ausbildung, Fortbildung und Einsatz betrieblicher Ersthelfer sind Arbeitszeit – der Beschäftigte wird dafür freigestellt und normal weiterbezahlt. Die Lehrgangsgebühr trägt der Unfallversicherungsträger, die übrigen Kosten der Arbeitgeber; dem Beschäftigten dürfen keine Kosten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz). Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es für Ersthelfer nicht – wohl aber ein Benachteiligungs- und Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Kurz gefasst
- Aus-/Fortbildung und Einsatz = Arbeitszeit, mit Freistellung und normalem Entgelt.
- Kosten trägt nicht der Beschäftigte (§ 3 Abs. 3 ArbSchG); die Lehrgangsgebühr übernimmt die BG/Unfallkasse.
- Kein besonderer Kündigungsschutz – aber Benachteiligungs- und Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
- Rechtsrahmen: § 10 ArbSchG (Erste Hilfe), § 26 DGUV Vorschrift 1 (Ersthelfer-Pflicht).
Freistellung und Arbeitszeit
Die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer erfolgt im Interesse des Betriebs und findet während der Arbeitszeit statt. Die dafür aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit – die Teilnahme ist also keine „Freizeit", die nachgeholt werden müsste. Gleiches gilt für die spätere Tätigkeit als Ersthelfer: Wer im Betrieb Erste Hilfe leistet, tut das in Erfüllung einer betrieblichen Aufgabe.
Wer die Kosten trägt
Für den Arbeitsschutz gilt der Grundsatz aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz: Die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Die reine Lehrgangsgebühr übernimmt in der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) – so läuft auch die Abrechnung Schritt für Schritt. Übrige Aufwendungen wie die Arbeitszeit trägt der Betrieb.
Lohnfortzahlung während Ausbildung und Einsatz
Weil Ausbildung und Einsatz Arbeitszeit sind, läuft das Entgelt normal weiter – es entsteht kein Verdienstausfall. Der Betrieb kann für die Ausbildungszeit zudem oft eine Erstattung über den Unfallversicherungsträger geltend machen; die Details regelt der jeweilige Träger.
Kündigungsschutz: Was wirklich gilt
Hier hält sich ein Missverständnis: Einen besonderen Kündigungsschutz – wie ihn etwa Betriebsratsmitglieder genießen – haben betriebliche Ersthelfer nicht. Es gilt aber ein Benachteiligungs- und Maßregelungsverbot: Nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt oder seine Pflichten erfüllt. Das heißt: Niemand darf gekündigt oder schlechtergestellt werden, weil er Ersthelfer ist oder Erste Hilfe geleistet hat. Vergleichbar sind Sicherheitsbeauftragte, die wegen ihrer Aufgabe nicht benachteiligt werden dürfen (§ 22 SGB VII).
Muss man Ersthelfer werden?
Beschäftigte haben im Arbeitsschutz eine Unterstützungspflicht und sollen an der Ausbildung teilnehmen, wenn der Arbeitgeber sie dafür benennt. In der Praxis werden Ersthelfer möglichst mit ihrem Einverständnis ausgewählt – die Aufgabe setzt Bereitschaft voraus, und motivierte Ersthelfer sind im Ernstfall die besseren. Wie viele ein Betrieb braucht, steht im Beitrag Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Häufige Fragen
Müssen Ersthelfer für die Ausbildung freigestellt und bezahlt werden?
Ja. Die Aus- und Fortbildung findet während der Arbeitszeit statt und gilt als Arbeitszeit – der Beschäftigte erhält sein normales Entgelt weiter. Die Lehrgangsgebühr trägt der Unfallversicherungsträger, übrige Kosten der Arbeitgeber. Dem Beschäftigten dürfen keine Kosten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).
Haben betriebliche Ersthelfer einen besonderen Kündigungsschutz?
Nein. Anders als etwa Betriebsratsmitglieder haben Ersthelfer keinen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Es gilt aber ein Benachteiligungs- und Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): Niemand darf benachteiligt oder gekündigt werden, weil er Ersthelfer ist oder Erste Hilfe geleistet hat.
Muss man Ersthelfer werden, wenn der Arbeitgeber es verlangt?
Beschäftigte haben eine Unterstützungspflicht im Arbeitsschutz und sollen an der Ausbildung teilnehmen, wenn der Arbeitgeber sie benennt. In der Praxis werden Ersthelfer möglichst mit ihrem Einverständnis ausgewählt, da die Aufgabe Bereitschaft voraussetzt.
Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (§ 10 Erste Hilfe, § 3 Abs. 3 Kostentragung) · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" (§ 26 Aus- und Fortbildung der Ersthelfer) · § 612a BGB (Maßregelungsverbot) · § 22 SGB VII (Benachteiligungsverbot Sicherheitsbeauftragte, vergleichend). Stand: 2026. Keine Rechtsberatung – im Einzelfall entscheidet die arbeitsrechtliche Prüfung.

