Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen. Die konkrete Einsatzzeit regelt die DGUV Vorschrift 2. Die Sifa ist Beraterin – die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer.
Kurz gefasst
- Grundlage: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) + DGUV Vorschrift 2
- Bestellpflicht grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten
- Rolle: beraten und unterstützen – nicht selbst verantwortlich
- Kleinbetriebe: alternative Betreuung (Unternehmermodell) möglich
- Sifa + Betriebsarzt arbeiten zusammen, ergänzen sich
Wer muss eine Sifa bestellen?
Die Bestellpflicht nach dem ASiG gilt unabhängig von der Betriebsgröße – im Grundsatz ab dem ersten Beschäftigten. Für Kleinbetriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) vor: Der Unternehmer lässt sich schulen und zieht die Fachkraft bei Bedarf hinzu. Die Sifa kann angestellt, überbetrieblich oder als externer Dienstleister tätig sein.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Beraten bei Planung, Beschaffung und Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln,
- Gefährdungen beurteilen und bei der Gefährdungsbeurteilung mitwirken,
- Arbeitsstätten begehen und Mängel aufzeigen,
- Unterweisungen und Schutzmaßnahmen unterstützen,
- bei der Untersuchung von Unfällen mitwirken.
Beratung – nicht Verantwortung
Ein häufiges Missverständnis: Die Sifa berät und unterstützt, sie übernimmt aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Der Unternehmer bleibt für den Arbeitsschutz verantwortlich; die Fachkraft liefert das fachliche Fundament für seine Entscheidungen.
Zusammenspiel mit dem Betriebsarzt
Betriebsarzt und Sifa bilden gemeinsam die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung. Sie stimmen sich ab, etwa im Arbeitsschutzausschuss (ASA), und ergänzen einander: die Sifa technisch-organisatorisch, der Betriebsarzt medizinisch.
Häufige Fragen
Ab welcher Betriebsgröße braucht man eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Bestellpflicht nach dem ASiG gilt im Grundsatz ab dem ersten Beschäftigten. Für Kleinbetriebe ist ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) nach DGUV Vorschrift 2 möglich.
Ist die Sifa für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.
Was ist der Unterschied zwischen Sifa und Sicherheitsbeauftragtem?
Die Sifa ist speziell qualifiziert und berät die Leitung. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein ehrenamtlich unterstützender Beschäftigter im Betrieb – beide ergänzen sich.
Regelt die DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeiten?
Ja. Die DGUV Vorschrift 2 legt Betreuungsformen und Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest.
Offizielle Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorschriften und Leitlinien.

