Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Arbeitgeber Betriebsärzte bestellen – gemeinsam mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bilden sie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Der Betriebsarzt berät, führt Vorsorge durch und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Einsatzzeiten regelt die DGUV Vorschrift 2.
Kurz gefasst
- Grundlage: ASiG + DGUV Vorschrift 2
- Bestellpflicht grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten
- Rolle: beraten, Vorsorge, Begehungen – nicht behandeln
- Ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
- Kleinbetriebe: alternatives Betreuungsmodell möglich
Wer einen Betriebsarzt braucht
Die Bestellpflicht nach dem ASiG gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für Kleinbetriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 ein alternatives Modell (Unternehmermodell) vor. Der Betriebsarzt kann angestellt, überbetrieblich oder als externer Dienst tätig sein.
Die Aufgaben
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge),
- Beratung von Arbeitgeber und Beschäftigten zu Gesundheitsschutz, Ergonomie, Belastungen,
- Begehung der Arbeitsplätze und Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung,
- Mitwirkung an Eingliederung (BEM) und betrieblicher Gesundheitsförderung,
- Impfangebote und Beratung zu Infektionsschutz.
Beratung, keine Behandlung
Der Betriebsarzt ist kein Hausarzt: Er behandelt in der Regel nicht, sondern berät, untersucht im Rahmen der Vorsorge und beugt vor. Wie die Sifa trägt er keine Arbeitsschutz-Verantwortung – die bleibt beim Arbeitgeber; er liefert die fachliche Grundlage.
Schweigepflicht schützt Beschäftigte
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Untersuchungsergebnisse erfährt der Arbeitgeber nicht; er erhält lediglich – wo vorgesehen – eine Vorsorgebescheinigung über die Durchführung, nicht über Diagnosen. Das schafft Vertrauen und ermöglicht offene Beratung.
Häufige Fragen
Ab wann braucht ein Betrieb einen Betriebsarzt?
Die Bestellpflicht nach dem ASiG gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Für Kleinbetriebe ist ein alternatives Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 möglich.
Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?
Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält höchstens eine Vorsorgebescheinigung über die Durchführung, nicht über Diagnosen.
Behandelt der Betriebsarzt kranke Beschäftigte?
In der Regel nicht. Er berät, führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch und beugt vor. Die Behandlung übernimmt der Haus- oder Facharzt.
Was ist der Unterschied zur Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der Betriebsarzt betreut die medizinische Seite, die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technisch-organisatorische. Beide beraten den Arbeitgeber und ergänzen sich.
Offizielle Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · DGUV Vorschrift 2 · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorschriften und Leitlinien.

