Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist das zentrale Gremium für den betrieblichen Arbeitsschutz. Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss ihn jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten bilden. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen und bringt Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragte zusammen.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Pflicht: ab mehr als 20 Beschäftigten
  • Sitzungen: mindestens einmal pro Vierteljahr
  • Mitglieder: Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sifa, Sicherheitsbeauftragte
  • Ziel: Arbeitsschutz beraten und gemeinsam voranbringen

Ab wann ist der ASA Pflicht?

Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Er ist damit ein Kernbestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzsystems – neben Gefährdungsbeurteilung, betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung.

Wer gehört dazu?

Der ASA setzt sich zusammen aus:

Welche Aufgaben hat der ASA?

Der Ausschuss berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Themen sind etwa Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Unfallgeschehen und Beinaheunfälle, geplante Maßnahmen, Unterweisungen sowie die Wirksamkeit bestehender Schutzmaßnahmen. Der ASA hat beratende Funktion – Entscheidungen und Verantwortung bleiben beim Arbeitgeber.

Gut zu wissen: Der ASA lebt vom regelmäßigen Austausch. Wer die Sitzungen dokumentiert und Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen festhält, macht aus dem Pflichttermin ein wirksames Steuerungsinstrument.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht?

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG).

Wie oft muss der Arbeitsschutzausschuss tagen?

Mindestens einmal pro Vierteljahr.

Wer gehört zum Arbeitsschutzausschuss?

Der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person, zwei Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten.

Welche Aufgabe hat der ASA?

Er berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Die Funktion ist beratend; Entscheidungen und Verantwortung bleiben beim Arbeitgeber.

SicherheitsbeauftragteDGUV Vorschrift 2GefährdungsbeurteilungArbeitsschutz-Grundlagen

Offizielle Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11 (Arbeitsschutzausschuss) · DGUV Vorschrift 1. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.