Flurförderzeuge – allen voran der Gabelstapler – sind aus Lager, Handel und Produktion nicht wegzudenken. Zugleich sind sie an vielen schweren Arbeitsunfällen beteiligt: Umkippen, Anfahren von Personen, herabfallende Lasten. Die DGUV Vorschrift 68 und der DGUV Grundsatz 308-001 regeln deshalb genau, wer sie unter welchen Voraussetzungen fahren darf.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
  • Ausbildung: nach DGUV Grundsatz 308-001 (Theorie, Praxis, Prüfung)
  • Mindestalter: in der Regel 18 Jahre
  • Beauftragung: schriftlich durch den Unternehmer
  • Unterweisung: mindestens jährlich, betriebs- und fahrzeugbezogen

Die drei „B“ – wer fahren darf

Selbstständig ein Flurförderzeug mit Fahrersitz oder Fahrerstand steuern darf nur, wer die drei Voraussetzungen erfüllt:

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Person nicht fahren – der „Schein“ allein genügt ohne schriftliche Beauftragung nicht.

Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001

Die Qualifizierung umfasst eine allgemeine Ausbildung (Theorie und Praxis mit Abschlussprüfung) und eine anschließende betriebliche Zusatzausbildung auf den konkret genutzten Fahrzeugtypen und im realen Umfeld. Erst danach folgt die schriftliche Beauftragung. So wird sichergestellt, dass Fahrende nicht nur allgemein, sondern für ihr tatsächliches Gerät und Gelände sicher sind.

Jährliche Unterweisung und Eignung

Fahrende sind mindestens einmal jährlich zu unterweisen – zu Fahrregeln, Lastaufnahme, Gefahren im Betrieb und Verhalten bei Störungen. Bei Anlass (Unfall, neues Gerät, verändertes Umfeld) auch früher. Die gesundheitliche Eignung wird über die arbeitsmedizinische Vorsorge und betriebliche Regelungen im Blick behalten.

Gut zu wissen: Ein häufig unterschätztes Risiko sind Mitfahrer und Fußgänger. Das Mitnehmen von Personen ist nur auf dafür eingerichteten Plätzen erlaubt, und Verkehrswege sollten Stapler und Fußgänger möglichst trennen.

Prüfung der Fahrzeuge

Flurförderzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen vor der ersten Nutzung, wiederkehrend (üblich: jährlich durch eine befähigte Person) und nach besonderen Ereignissen geprüft werden. Vor Schichtbeginn führt der Fahrer zusätzlich eine Einsatz- bzw. Abfahrtkontrolle durch (Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Sicherheitseinrichtungen).

Häufige Fragen

Reicht der Staplerschein zum Fahren aus?

Nein. Nötig sind drei Dinge: die Ausbildung (Staplerschein), eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer und die persönliche Eignung – erst zusammen darf jemand selbstständig fahren.

Wie alt muss man zum Staplerfahren sein?

In der Regel mindestens 18 Jahre. Für Auszubildende unter Aufsicht gelten enge Ausnahmen im Rahmen der Ausbildung.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, zusätzlich bei besonderem Anlass wie Unfällen, neuen Fahrzeugen oder verändertem Einsatzumfeld.

Muss der Stapler geprüft werden?

Ja. Als Arbeitsmittel ist er vor erster Nutzung, wiederkehrend (meist jährlich durch eine befähigte Person) und nach besonderen Ereignissen zu prüfen; täglich kommt die Abfahrtkontrolle des Fahrers hinzu.

Prüfung von ArbeitsmittelnUnterweisung im ArbeitsschutzHeben & TragenGefährdungsbeurteilungPersönliche Schutzausrüstung

Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ · DGUV Grundsatz 308-001 · Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) · DGUV Vorschrift 1. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.