Kommen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserregern) in Kontakt, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen – dazu kann ein Impfangebot gehören. Grundlage sind die Biostoffverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ob und welche Impfung angeboten wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der arbeitsmedizinischen Beratung.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: Biostoffverordnung (BioStoffV), ArbMedVV
- Auslöser: Gefährdungsbeurteilung ergibt Infektionsgefährdung
- Kosten: trägt der Arbeitgeber – auch die Arbeitszeit
- Freiwillig: Beschäftigte entscheiden selbst; Ablehnung ohne Nachteil
- Typisch betroffen: Gesundheitsdienst, Pflege, Labor, Kita, Entsorgung
Wie es zum Impfangebot kommt
Zuerst beurteilt der Arbeitgeber die Infektionsgefährdung der Tätigkeit. Ergibt sich daraus ein relevantes Risiko und existiert ein wirksamer Impfstoff, ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein Impfangebot zu machen. Die Beratung und die Impfung selbst übernimmt in der Regel der Betriebsarzt.
Kostenfrei und während der Arbeitszeit
Die Kosten trägt der Arbeitgeber; die Vorsorge findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Beschäftigten dürfen dafür keine Kosten entstehen – das gilt allgemein für Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Freiwillig – und ohne Nachteil
Ein Impfangebot ist kein Zwang: Beschäftigte entscheiden selbst und dürfen bei Ablehnung keine Nachteile erfahren. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob andere Schutzmaßnahmen (Technik, Organisation, PSA) ausreichen. Von diesem Grundsatz zu unterscheiden sind gesetzlich gesondert geregelte Nachweispflichten in bestimmten Einrichtungen – die ergeben sich nicht aus der BioStoffV, sondern aus eigenen Regelungen.
Typische Bereiche
Besonders relevant ist das Thema im Gesundheitsdienst und in der Pflege, in Laboren, in Kitas und Schulen, in der Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie bei Tätigkeiten mit Tieren. Welche Impfungen jeweils in Betracht kommen, richtet sich nach der konkreten Gefährdung und den STIKO-Empfehlungen.
Und die Erste Hilfe?
Unabhängig vom Impfstatus schützt konsequente Basishygiene: Einmalhandschuhe im Erste-Hilfe-Material, Händedesinfektion, sachgerechte Entsorgung. Nach einer möglichen Kontamination (z. B. Nadelstichverletzung) gilt: sofort handeln, dokumentieren und Durchgangsarzt bzw. Betriebsarzt einbeziehen.
Häufige Fragen
Muss mein Arbeitgeber eine Impfung bezahlen?
Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefährdung ergibt und ein Impfangebot Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist: ja – kostenfrei und grundsätzlich während der Arbeitszeit.
Bin ich verpflichtet, das Angebot anzunehmen?
Nein. Ein Impfangebot ist freiwillig; eine Ablehnung darf keine Nachteile haben. Der Arbeitgeber muss dann andere Schutzmaßnahmen prüfen.
Wer führt die Impfung durch?
In der Regel der Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – einschließlich Beratung zu Nutzen und Risiken.
Ersetzt die Impfung andere Schutzmaßnahmen?
Nein. Technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung haben Vorrang; die Impfung ergänzt sie.
Offizielle Quellen: Biostoffverordnung (BioStoffV) · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) · Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) · Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am RKI. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

