Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, wie die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden soll. Für Betriebe und besonders für Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen) und Lebensmittelbetriebe ergeben sich daraus konkrete Pflichten: Meldungen an das Gesundheitsamt, Tätigkeits- und Besuchsverbote sowie Belehrungspflichten.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Meldepflicht: bestimmte Krankheiten/Erreger an das Gesundheitsamt
  • § 34 IfSG: Tätigkeits-/Besuchsverbote in Gemeinschaftseinrichtungen
  • § 43 IfSG: Belehrung für Lebensmittelbereich (früher Gesundheitszeugnis)
  • Zuständig: Gesundheitsamt

Meldepflichtige Krankheiten

Das IfSG listet namentlich meldepflichtige Krankheiten und Erreger (z. B. Masern, Tuberkulose, bestimmte Darminfektionen). Meldepflichtig sind je nach Fall Ärzte, Labore und teils Leiter von Einrichtungen. Die Meldung geht an das zuständige Gesundheitsamt, das weitere Maßnahmen veranlasst. Ziel ist, Infektionsketten früh zu erkennen und zu unterbrechen.

Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG)

Für Kitas, Schulen und ähnliche Einrichtungen gilt: Wer an bestimmten ansteckenden Krankheiten leidet oder verdächtig ist, darf die Einrichtung nicht betreten oder dort tätig sein, bis keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Eltern müssen die Einrichtung informieren; die Leitung meldet Häufungen ans Gesundheitsamt. Über diese Pflichten ist zu belehren.

Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Wer gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgeht, braucht vor erstmaliger Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (das frühere „Gesundheitszeugnis“) und danach regelmäßige betriebliche Nachbelehrungen. Bei bestimmten Symptomen (z. B. Durchfall, ansteckende Hauterkrankungen) besteht ein Tätigkeitsverbot.

Für Ersthelfer und Betriebe: Beim Umgang mit Blut und Körperflüssigkeiten schützt konsequente Basishygiene (Einmalhandschuhe, Händedesinfektion). Das ergänzt den Infektionsschutz und die Vorgaben zu Biostoffen.

Zusammenspiel mit dem Arbeitsschutz

Im Betrieb greift der Infektionsschutz mit der Biostoffverordnung und der arbeitsmedizinischen Vorsorge ineinander. Für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (Gesundheitsdienst, Labor, Entsorgung) sind Schutzmaßnahmen, Unterweisung und ggf. Impfangebote vorgesehen.

Häufige Fragen

Welche Krankheiten sind meldepflichtig?

Das IfSG listet bestimmte Krankheiten und Erreger (z. B. Masern, Tuberkulose, bestimmte Darminfektionen). Meldepflichtig sind je nach Fall Ärzte, Labore und teils Einrichtungsleitungen – Meldung ans Gesundheitsamt.

Was gilt für Kitas und Schulen?

Nach § 34 IfSG dürfen Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten die Einrichtung nicht betreten oder dort arbeiten, bis keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Eltern informieren, Leitung meldet Häufungen.

Brauche ich für die Arbeit mit Lebensmitteln eine Belehrung?

Ja. Nach § 43 IfSG ist vor erstmaliger Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nötig (früher „Gesundheitszeugnis“), plus regelmäßige betriebliche Nachbelehrungen.

Wer ist zuständig?

Das Gesundheitsamt. Es nimmt Meldungen entgegen, belehrt im Lebensmittelbereich und veranlasst Schutzmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten.

Biostoffe & InfektionsschutzErste Hilfe in der KitaSchweigepflichtArbeitsmedizinische VorsorgeTetanus-Impfschutz

Offizielle Quellen: Infektionsschutzgesetz (IfSG), insb. §§ 6/7 (Meldepflicht), § 34 (Gemeinschaftseinrichtungen), § 43 (Lebensmittelbereich) · RKI-Ratgeber · Biostoffverordnung. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.