Wer als Lehrkraft Erste Hilfe Kurse leitet, besitzt eine zeitlich begrenzte Lehrberechtigung. Sie bleibt nur erhalten, wenn die vorgeschriebene Fortbildung rechtzeitig erfolgt. Ist die Frist überschritten und keine Fortbildung absolviert, erlischt die Berechtigung.
Kurz gefasst
- Rhythmus: alle drei Jahre, innerhalb der Lehrberechtigung
- Umfang: mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 medizinisch-fachlich, 8 pädagogisch)
- Erloschen: Wiedererlangung über mindestens 32 UE im Themenbereich II
- Online: mindestens 8 UE Präsenz, Rest darf E-Learning sein
Der Fortbildungsrhythmus
Die Fortbildung muss auf die Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung ausgerichtet sein und innerhalb von drei Jahren erfolgen. Das Beispiel der DGUV: Eine pädagogische Qualifikation im Januar 2013 begründet eine Lehrberechtigung bis Januar 2016. Wer sich im Mai 2015 (8 Einheiten) und im Januar 2016 (weitere 8 Einheiten) fortbildet, hat die Lehrberechtigung bis Januar 2019.
Wenn die Lehrberechtigung abgelaufen ist
Ohne rechtzeitige Fortbildung erlischt die Berechtigung. Um sie wiederzuerlangen, ist grundsätzlich eine erneute Schulung des Themenbereichs II „Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe“ (Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003) im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten nötig. BWW bietet diesen Themenbereich als Lehrkräfte-Ausbildung Themenbereich II an.
Eine Ausnahme gilt, wenn im Lehrberechtigungszeitraum bereits mindestens 8 Unterrichtseinheiten anrechenbarer Fortbildung besucht wurden. Dann kann durch zusätzliche Fortbildungen auf 32 Einheiten aufsummiert werden, die insgesamt innerhalb von drei Jahren liegen müssen.
Fortbildung online?
Grundsätzlich sind mindestens 8 Unterrichtseinheiten in Präsenz nötig. Die übrigen Einheiten (mindestens 8 bei Lehrkräften Erste Hilfe, 16 bei Lehrkräften für den Sanitätsdienst) dürfen E-Learning-Elemente enthalten. Für die Erste-Hilfe-Kurse selbst bleiben Online-Elemente ausgeschlossen.
Fortbildung bei BWW
Die Lehrkräfte-Fortbildung (16 UE, alle drei Jahre) gibt es inhouse und als offenen Kurs. Der Fachbeitrag Lehrkräfte-Fortbildung: 16 UE alle drei Jahre erklärt Inhalte und Fristen im Überblick.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Lehrkraft fortgebildet werden?
Alle drei Jahre innerhalb der Lehrberechtigung, im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten: 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch.
Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?
Wurde innerhalb der Frist keine Fortbildung absolviert, erlischt die Lehrberechtigung. Zurückerlangt wird sie grundsätzlich durch eine erneute Schulung im Themenbereich II „Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe“ mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten.
Gibt es eine Erleichterung?
Ja, eine Ausnahme: Wurden im Lehrberechtigungszeitraum mindestens 8 Unterrichtseinheiten anrechenbare Fortbildungen besucht, kann durch zusätzliche Fortbildungen auf 32 Unterrichtseinheiten aufsummiert werden. Diese 32 Einheiten müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren absolviert werden.
Darf die Fortbildung online stattfinden?
Teilweise. Mindestens 8 Unterrichtseinheiten müssen in Präsenz erfolgen. Die restlichen mindestens 8 Einheiten bei Lehrkräften Erste Hilfe (16 bei Lehrkräften für den Sanitätsdienst) können mit E-Learning-Elementen gestaltet werden.
Offizielle Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen (Abschnitte 4.4 bis 4.6) · DGUV Grundsatz 304-003, Ausgabe 2022.04. Stand der Quellen: Abruf am 24.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben der DGUV und der QSEH.

