Die gesetzliche Unfallversicherung spricht von der „Lehrkraft Erste Hilfe“. Gemeint sind die Ausbilderinnen und Ausbilder, die in ermächtigten Stellen betriebliche Erste-Hilfe-Kurse leiten. Ihre Qualifikation ist nicht frei wählbar: Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) legt sie fest und erkennt nur bestimmte Nachweise an.

Kurz gefasst

  • Medizinisch: Erste-Hilfe-Kurs plus mindestens 48 Unterrichtseinheiten (UE) notfallmedizinische Ausbildung
  • Pädagogisch: mindestens 56 UE
  • Praxis: mindestens zwei Hospitationen
  • Aktualität: die medizinische Qualifikation darf bei Kursbeginn nicht älter als drei Jahre sein (bei Beginn der pädagogischen Grundqualifikation nach dem 1. Januar 2020)

Schritt 1: Medizinisch-fachliche Grundqualifikation

Verlangt sind ein Erste-Hilfe-Kurs und eine notfallmedizinische Ausbildung im Umfang von mindestens 48 Unterrichtseinheiten, zum Beispiel eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung. Darüber hinaus kann die QSEH einzelne Berufe des Gesundheitswesens anerkennen.

Schritt 2: Pädagogische Grundqualifikation

Darauf baut eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 56 Unterrichtseinheiten auf. Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium oder eine alternative pädagogische Qualifikation (zum Beispiel Praxisanleiter oder Fachlehrer) im Umfang von mindestens 200 UE kann zum Teil angerechnet werden. Dann sind mindestens 32 UE aus dem Themenbereich II „Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe“ (Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003) nachzuweisen.

Wichtig: Die pädagogische Qualifikation zählt nur, wenn sie bei einer Stelle erworben wurde, deren Eignung die QSEH festgestellt hat. BWW bietet die Lehrkräfte-Ausbildung in den Themenbereichen I (24 UE) und II (32 UE) an.

Schritt 3: Hospitation

Die Hospitation erfolgt grundsätzlich bei der Stelle, bei der die Lehrkraft später eingesetzt werden soll. Im Minimum sind zwei Hospitationen vorgesehen. Dabei sollen alle Themen der Erste-Hilfe-Ausbildung selbstständig und unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) gehalten werden.

Aktuell bleiben

Wurde die pädagogische Grundqualifikation nach dem 1. Januar 2020 begonnen, darf die medizinische Qualifikation bei Kursbeginn nicht älter als drei Jahre sein. Ist sie älter, ist eine medizinisch-fachliche Fortbildung von mindestens 16 UE nachzuweisen. Alternativ kann eine Bescheinigung genügen, aus der hervorgeht, dass im Beruf oder Ehrenamt regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt werden. Approbierte Ärzte müssen vor Beginn der pädagogischen Grundqualifikation keine medizinische Fortbildung nachweisen. Danach gilt der Fortbildungsrhythmus für Lehrkräfte, siehe Lehrberechtigung erhalten.

Gut zu wissen: Welche Nachweise im Einzelfall anrechenbar sind, entscheidet die QSEH. Sie stellt dafür eine Checkliste zu anrechenbaren Qualifikationsnachweisen bereit.

Häufige Fragen

Wie viele Unterrichtseinheiten sind Pflicht?

Nach den Angaben der DGUV mindestens 48 Unterrichtseinheiten notfallmedizinische Ausbildung und mindestens 56 Unterrichtseinheiten pädagogische Qualifikation, dazu ein Erste-Hilfe-Kurs und mindestens zwei Hospitationen.

Reicht ein pädagogisches Studium aus?

Nein, es ersetzt die pädagogische Qualifikation nicht vollständig. Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium oder eine alternative pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten kann zum Teil angerechnet werden. Zusätzlich sind mindestens 32 Unterrichtseinheiten „Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe“ nachzuweisen.

Gibt es eine Ausnahme für Ärztinnen und Ärzte?

Approbierte Ärzte müssen vor Beginn der pädagogischen Grundqualifikation keine medizinische Fortbildung nachweisen. Die Regeln zur medizinisch-fachlichen und pädagogischen Fortbildung als Lehrkraft bleiben davon unberührt.

Wo kann die pädagogische Qualifikation erworben werden?

Sie wird nur anerkannt, wenn sie bei einer Stelle erworben wurde, deren Eignung zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften die QSEH festgestellt hat. Maßgeblich ist die Liste der ermächtigten Stellen im Bereich „Lehrkräfte Erste Hilfe“.

Lehrkräfte in der Erste-Hilfe-AusbildungMultiplikatorenstelle und DGUV Grundsatz 304-003Lehrberechtigung erhaltenDozent werden

Offizielle Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen (Abschnitt 4, Lehrkräfte Erste Hilfe) · DGUV Grundsatz 304-003, Ausgabe 2022.04. Stand der Quellen: Abruf am 24.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben der DGUV und der QSEH.