Direkt beantwortet: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass ein Notfall im Betrieb jederzeit gemeldet werden kann – über geeignete Meldeeinrichtungen wie Telefon oder Notrufmelder (§ 24 DGUV Vorschrift 1). Die betriebliche Rettungskette verbindet die innerbetriebliche Alarmierung (Ersthelfer, ggf. Betriebssanitäter) mit dem öffentlichen Notruf 112. Wer wen wie erreicht, gehört auf den Erste-Hilfe-Aushang (DGUV Information 204-001).

Kurz gefasst

  • Grundlage: § 24 DGUV Vorschrift 1 – Meldeeinrichtungen gehören zu den vorgeschriebenen Einrichtungen und Sachmitteln.
  • Betriebliche Rettungskette: Melden → Ersthelfer alarmieren → Erste Hilfe → Notruf 112 → Übergabe an den Rettungsdienst.
  • Notruf immer 112; interne Nummern und Ersthelfer zusätzlich auf dem Aushang (DGUV Information 204-001).
  • Zufahrt, Einweiser und Sammelstelle vorab festlegen – gerade in großen oder verwinkelten Betrieben.

Was Meldeeinrichtungen sind

Meldeeinrichtungen sind alle Mittel, mit denen ein Notfall im Betrieb gemeldet werden kann – zum Beispiel fest installierte Telefone, Notrufmelder oder Mobiltelefone. Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 gehören sie ausdrücklich zu den Einrichtungen und Sachmitteln, die der Unternehmer für die Erste Hilfe bereitstellen muss. Entscheidend ist, dass die Meldung von jedem Arbeitsplatz aus schnell möglich ist.

Die betriebliche Rettungskette Schritt für Schritt

Die Rettungskette im Betrieb reicht vom Erkennen und Melden des Notfalls über das Alarmieren der Ersthelfer und die sofortige Erste Hilfe bis zum Notruf 112 und der Übergabe an den Rettungsdienst. Jedes Glied muss vorbereitet sein und allen Beschäftigten bekannt sein – sonst reißt die Kette an der schwächsten Stelle.

Zusammenspiel mit dem Notruf 112

Der innerbetriebliche Ablauf ersetzt nicht den öffentlichen Notruf – er bereitet ihn vor. Im Ernstfall gilt immer die 112. Der Betrieb kann zusätzlich interne Nummern festlegen, etwa für Ersthelfer, eine Werkfeuerwehr oder die Pforte. Wichtig ist, dass klar ist, wer die 112 wählt und wer den Rettungsdienst an der Zufahrt in Empfang nimmt.

Einweiser: Bestimmt jemanden, der den Rettungsdienst an der Zufahrt abholt und zum Notfallort führt – das spart im Ernstfall wertvolle Minuten.

Meldewege dokumentieren und aushängen

Die Meldewege gehören sichtbar an den Arbeitsplatz. Auf dem Erste-Hilfe-Aushang (DGUV Information 204-001) trägt der Betrieb die Notrufnummer, die Ersthelfer, den Standort des Materials und die nächsten Ärzte ein. So findet im Notfall jeder sofort die richtigen Informationen – ohne zu suchen.

Häufige Fragen

Was sind Meldeeinrichtungen nach der DGUV Vorschrift 1?

Meldeeinrichtungen sind die Mittel, mit denen ein Notfall im Betrieb gemeldet werden kann – zum Beispiel Telefone, Notrufmelder oder Mobiltelefone. Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 gehören sie zu den Einrichtungen und Sachmitteln, die der Unternehmer für die Erste Hilfe bereitstellen muss.

Wie ist die betriebliche Rettungskette aufgebaut?

Die betriebliche Rettungskette reicht vom Melden des Notfalls über das Alarmieren der Ersthelfer und die Erste Hilfe bis zum Notruf 112 und der Übergabe an den Rettungsdienst. Jedes Glied muss vorbereitet und allen Beschäftigten bekannt sein.

Welche Notrufnummer gilt im Betrieb?

Im Notfall gilt immer die 112. Zusätzlich kann der Betrieb interne Nummern für Ersthelfer oder eine Werkfeuerwehr festlegen; diese Angaben gehören zusammen mit der 112 auf den Erste-Hilfe-Aushang.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 24 „Allgemeine Pflichten des Unternehmers“) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ · DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (Aushang). Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Unfallversicherungsträgers.