Direkt beantwortet: Der Erste-Hilfe-Aushang ist im Betrieb Pflicht – nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer durch Aushänge auf die Erste Hilfe hinweisen. Üblich ist das Plakat DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (DIN A2). Der Betrieb trägt dort selbst die Notrufnummer, die Ersthelfer, den Standort des Erste-Hilfe-Materials und die nächsten Ärzte ein.
Kurz gefasst
- Pflicht nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“).
- Standard-Plakat: DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (auch DGUV Information 204-022 zur Umsetzung im Betrieb).
- Betriebsspezifisch auszufüllen: Notruf, Ersthelfer, Material-Standort, Erste-Hilfe-Raum, nächste Ärzte/Durchgangsärzte, Krankenhaus.
- Der Aushang ersetzt keine Ausbildung – er ergänzt sie.
Warum der Aushang Pflicht ist
Im Notfall zählt jede Sekunde – und niemand sollte erst suchen müssen, wo der Verbandkasten hängt oder welche Nummer man wählt. Genau dafür schreibt die DGUV Vorschrift 1 in § 24 Abs. 5 vor, dass der Unternehmer durch Aushänge auf die Erste Hilfe hinweist. Der Aushang gehört damit zur betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation wie ausgebildete Ersthelfer und der Verbandkasten.
Welcher Aushang gilt: DGUV Information 204-001
In der Praxis wird die Pflicht mit dem Plakat DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ erfüllt – herausgegeben von den Unfallversicherungsträgern, im Format DIN A2. Es zeigt die Grundzüge der Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person und bietet Felder für die betrieblichen Angaben. Eine gleichwertige eigene Darstellung ist zulässig, solange sie die nötigen Informationen enthält und gut sichtbar ist. Hinweise zur Umsetzung im Betrieb liefert zusätzlich die DGUV Information 204-022.
Was der Betrieb selbst einträgt
Das Plakat wird erst durch die betrieblichen Angaben vollständig. Tragt ein:
- Notruf 112 bzw. die zuständige Rettungsleitstelle und – falls vorhanden – die interne Notfallnummer,
- die benannten Ersthelfer (Name, Bereich, ggf. Telefon),
- den Standort des Erste-Hilfe-Materials und – falls vorhanden – den Erste-Hilfe-Raum,
- die nächsten erreichbaren Ärzte, den Durchgangsarzt (D-Arzt) und das nächste geeignete Krankenhaus.
Wo der Aushang hängen muss
Sinnvoll ist der Aushang dort, wo Beschäftigte ihn im Notfall schnell finden: an gut sichtbaren, zentralen Stellen wie neben dem Verbandkasten, in Pausen- und Sozialräumen, an Schwarzen Brettern und in Werkstätten oder Produktionsbereichen. In größeren Betrieben gehört er an mehrere Standorte. Wichtig ist die gute Lesbarkeit – nicht hinter Schränken oder in selten betretenen Ecken.
Häufige Fragen
Ist der Erste-Hilfe-Aushang im Betrieb Pflicht?
Ja. Nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer durch Aushänge auf die Erste Hilfe hinweisen. In der Praxis erfüllt das üblicherweise das Plakat DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ oder eine gleichwertige Darstellung an geeigneter Stelle.
Welche Angaben muss der Betrieb selbst in den Aushang eintragen?
Betriebsspezifisch einzutragen sind unter anderem: die Notrufnummer bzw. Rettungsleitstelle, die benannten Ersthelfer, der Standort des Erste-Hilfe-Materials, der Erste-Hilfe-Raum (falls vorhanden), die nächsten erreichbaren Ärzte und Durchgangsärzte sowie das nächste geeignete Krankenhaus.
Ersetzt der Aushang die Erste-Hilfe-Ausbildung?
Nein. Das Plakat informiert und unterstützt im Notfall, ersetzt aber weder die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer noch deren regelmäßige Fortbildung.
Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 24 Abs. 5) · DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (Plakat) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“. Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Unfallversicherungsträgers.

