Die Pflichtenübertragung erlaubt es dem Arbeitgeber, Aufgaben des Arbeitsschutzes auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen. Geregelt ist das in § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1. Wichtig: Übertragen wird die Durchführung, nicht die Gesamtverantwortung – die bleibt beim Arbeitgeber.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: § 13 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1
  • Schriftlich und mit konkret benannten Aufgaben
  • Geeignete Person: zuverlässig, fachkundig, mit nötigen Befugnissen und Mitteln
  • Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber (Auswahl, Organisation, Aufsicht)
  • Ziel: klare Zuständigkeiten und Handlungssicherheit

Warum Pflichten übertragen?

In größeren oder verteilten Betrieben kann der Arbeitgeber nicht überall selbst präsent sein. Die Pflichtenübertragung schafft klare Zuständigkeiten vor Ort – etwa an Abteilungs- oder Standortleitungen. So wird Verantwortung dort verankert, wo Entscheidungen getroffen werden.

Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung

Was beim Arbeitgeber bleibt

Auch nach einer Übertragung bleibt der Arbeitgeber verantwortlich für die sogenannten Organisationspflichten: die sorgfältige Auswahl der beauftragten Person (Auswahlverschulden vermeiden), eine funktionierende Organisation und die Aufsicht darüber, dass die Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. Die Gesamtverantwortung ist also nicht abgebbar.

Gut zu wissen: Eine mündliche „Zuständigkeit nebenbei" genügt nicht. Erst die schriftliche, konkrete Übertragung mit passenden Befugnissen schafft Rechtssicherheit – für den Betrieb und für die beauftragte Person.

Häufige Fragen

Kann ein Arbeitgeber Arbeitsschutzpflichten übertragen?

Ja. Nach § 13 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 kann er Aufgaben schriftlich auf zuverlässige, fachkundige Personen übertragen – die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei ihm.

Welche Form braucht die Pflichtenübertragung?

Sie muss schriftlich erfolgen, die Aufgaben konkret benennen und der beauftragten Person die nötigen Befugnisse und Mittel einräumen. Die Annahme wird durch Unterschrift bestätigt.

Was bleibt trotz Übertragung beim Arbeitgeber?

Die Organisationspflichten: sorgfältige Auswahl der Person, eine funktionierende Organisation und die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben. Die Gesamtverantwortung ist nicht abgebbar.

Reicht eine mündliche Zuständigkeit aus?

Nein. Nur die schriftliche, konkrete Übertragung mit passenden Befugnissen schafft Rechtssicherheit.

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Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13 · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", § 13. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.