Direkt beantwortet: Einen gesetzlich vorgeschriebenen „Erste-Hilfe-Beauftragten“ gibt es nicht. Die Verantwortung für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb trägt der Unternehmer bzw. Arbeitgeber (§ 24 DGUV Vorschrift 1). Er kann einzelne Aufgaben schriftlich auf geeignete Personen übertragen (§ 13 DGUV Vorschrift 1), bleibt aber für Auswahl und Aufsicht verantwortlich. „Erste-Hilfe-Beauftragter“ ist lediglich eine freiwillige interne Bezeichnung.

Kurz gefasst

  • Keine gesetzliche Pflichtrolle: Weder DGUV Vorschrift 1 noch das Arbeitsschutzgesetz kennen den „Erste-Hilfe-Beauftragten“.
  • Verantwortlich ist der Unternehmer (§ 24 DGUV Vorschrift 1) – für Ersthelfer, Material, Aushang und Meldewege.
  • Aufgaben sind per schriftlicher Pflichtenübertragung (§ 13 DGUV Vorschrift 1) delegierbar; Verantwortung für Auswahl und Aufsicht bleibt beim Unternehmer.
  • Nicht verwechseln mit Ersthelfer (§ 26), Sicherheitsbeauftragtem (§ 20), Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt.

Warum es den „Erste-Hilfe-Beauftragten“ rechtlich nicht gibt

Viele Betriebe suchen einen „Erste-Hilfe-Beauftragten“ – und stellen fest, dass keine Vorschrift diese Rolle verlangt. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 regeln die Erste Hilfe über Pflichten des Unternehmers und über klar benannte Funktionen wie Ersthelfer, Betriebssanitäter oder Sicherheitsbeauftragte. Ein eigener „Beauftragter für Erste Hilfe“ mit gesetzlich festgelegten Aufgaben und Bestellpflicht existiert dagegen nicht.

Wer wirklich verantwortlich ist: der Unternehmer

Die Gesamtverantwortung für die Erste-Hilfe-Organisation liegt beim Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Nach § 24 DGUV Vorschrift 1 muss er die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das erforderliche Personal für die Erste Hilfe bereitstellen – von ausgebildeten Ersthelfern über den Verbandkasten bis zum Aushang. Diese Verantwortung kann er nicht abgeben, wohl aber einzelne Aufgaben übertragen.

Aufgaben, die jemand im Betrieb übernehmen sollte

Auch ohne gesetzliche Rolle ist es sinnvoll, die Erste-Hilfe-Organisation in eine Hand zu legen. Typische Aufgaben sind:

Praxis-Tipp: Viele Betriebe benennen freiwillig eine Person, die diese Aufgaben koordiniert – das ist sinnvoll, aber keine Pflicht. Wird eine Aufgabe verbindlich übertragen, sollte das schriftlich und mit klarem Umfang geschehen.

Abgrenzung: Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter, Sifa, Betriebsarzt

Die Erste-Hilfe-Organisation berührt mehrere Funktionen, die man nicht verwechseln sollte: Der Ersthelfer (§ 26 DGUV Vorschrift 1) leistet im Notfall Erste Hilfe. Der Sicherheitsbeauftragte (§ 20 DGUV Vorschrift 1) unterstützt ehrenamtlich beim Arbeitsschutz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten den Unternehmer nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Keine dieser Rollen ist der „Erste-Hilfe-Beauftragte“ – die Verantwortung bleibt beim Unternehmer, der Aufgaben per Pflichtenübertragung delegieren kann.

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Beauftragten?

Nein. Weder die DGUV Vorschrift 1 noch das Arbeitsschutzgesetz kennen die Pflichtrolle „Erste-Hilfe-Beauftragter“. Verantwortlich für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist der Unternehmer (§ 24 DGUV Vorschrift 1). Er kann diese Aufgaben schriftlich auf geeignete Personen übertragen (§ 13 DGUV Vorschrift 1).

Wer ist im Betrieb für die Erste Hilfe verantwortlich?

Die Gesamtverantwortung trägt der Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Er sorgt für ausgebildete Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Aushang und Meldewege. Einzelne Aufgaben kann er per schriftlicher Pflichtenübertragung delegieren, die Verantwortung für Auswahl und Aufsicht bleibt jedoch bei ihm.

Was ist der Unterschied zwischen Ersthelfer und Erste-Hilfe-Beauftragtem?

Der Ersthelfer ist eine nach § 26 DGUV Vorschrift 1 ausgebildete Person, die im Notfall Erste Hilfe leistet. „Erste-Hilfe-Beauftragter“ ist dagegen kein gesetzlicher Begriff, sondern eine freiwillige interne Bezeichnung für jemanden, der die Erste-Hilfe-Organisation koordiniert – etwa Material und Aushang pflegt.

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Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§§ 13, 20, 24, 26) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 3, 13. Stand: 2026. Kein Ersatz für die verbindliche Auskunft eures Unfallversicherungsträgers.