Nur ermächtigte Stellen dürfen betriebliche Erste-Hilfe-Kurse mit Wirkung für die Unfallversicherungsträger durchführen. Die Ermächtigung erteilt die QSEH auf Grundlage der DGUV Grundsätze 304-001 bis 304-003. Der Überblick zeigt, was die DGUV zum Ablauf veröffentlicht hat.
Kurz gefasst
- Start: Einreichen des „Erhebungsbogens Erste Hilfe“ (getrennte Bögen für Erste Hilfe und Sanitätsdienst)
- Nachweise: personelle, sachliche und organisatorische Voraussetzungen
- Vereinbarung: schriftlich mit den Unfallversicherungsträgern
- Ärztliche Fachaufsicht: schriftliche Vereinbarung mit einer Ärztin oder einem Arzt
Schritt für Schritt
- Erhebungsbogen einreichen: Er leitet das Ermächtigungsverfahren ein. Die Unterlagen können in loser Blattform eingereicht werden, also nicht geheftet oder geklammert.
- Voraussetzungen nachweisen: Die Stelle belegt personelle, sachliche und organisatorische Anforderungen. Die Seite der DGUV nennt diese drei Kategorien, die Details stehen im Grundsatz.
- Vereinbarung abschließen: Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern.
- Kennziffer: Ermächtigte Stellen führen eine individuell vergebene Kennziffer. In Schreiben an die QSEH ist sie als Aktenzeichen anzugeben.
Ärztliche Fachaufsicht
Stellen, die Erste Hilfe aus- und fortbilden, benötigen eine schriftliche Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Ihr sind eine Kopie der Approbation und der fachlichen Qualifikation beizufügen. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist die Beratung zum aktuellen notfallmedizinischen Standard in der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung. Darüber hinaus kann sie oder er bei Fragen der Hygiene und Desinfektion zur Verfügung stehen.
Mehrere Standorte, keine Lizenzen
Hat eine Stelle mehrere Betriebsstätten, braucht nicht jede eine eigene Ermächtigung. Die Standards müssen aber überall verbindlich eingehalten werden. Eine Weitergabe der Ermächtigung durch Lizenzen ist nicht zulässig: Jeder Partner benötigt eine eigene Ermächtigung.
Änderungen mitteilen
Ändern sich Name, Rechtsform oder Inhaber oder kommt es zu einer Fusion, ist eine schriftliche Mitteilung über das Portal meineQSEH nötig, im Bereich „Änderungsmitteilung“. Anzugeben sind alte und neue Bezeichnung sowie der Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll. Bei Fusionen nennt die Mitteilung die Kennziffern beider Ausbildungsstellen.
Häufige Fragen
Wer führt das Ermächtigungsverfahren durch?
Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) führt das Verfahren zentral durch. Sie ist bei der VBG in Würzburg angesiedelt.
Was muss eine Stelle nachweisen?
Personelle, sachliche und organisatorische Voraussetzungen. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern erforderlich.
Braucht jeder Standort eine eigene Ermächtigung?
Nein. Bei mehreren Betriebsstätten ist nicht für jede Untergliederung eine eigene Ermächtigung nötig. Es muss aber gewährleistet sein, dass an allen Standorten die zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden.
Darf eine ermächtigte Stelle Lizenzen vergeben?
Nein. Eine Vergabe von Lizenzen ist durch die Ermächtigung nicht gedeckt. Jeder Partner muss eine eigenständige Ermächtigung erlangen.
Offizielle Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Ermächtigungsverfahren · DGUV Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen (Abschnitte 2 und 3) · DGUV Grundsatz 304-001. Stand der Quellen: Abruf am 24.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben der DGUV und der QSEH.

